Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.10.2019 zum Aktenzeichen 20 K 6668/18 entschieden, dass ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß in Krisengebieten wie Syrien und Afghanistan tätig ist, keinen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der Stadtsparkasse Düsseldorf hat.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf Nr. 16/2019 vom 23.10.2019 ergibt sich:
Die Klage des Vereins hatte keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Ablehnung der Kontoeröffnung durch die Stadtsparkasse Düsseldorf aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Diese bestünden in den besonderen Restriktionen, die das Geldwäschegesetz den Kreditinstituten auferlege. Der Verein bezeichne sich ausweislich seiner Homepage als „Hilfsbund“, der „um Allahs Wohlgefallen Projekte plant und durchführt, mit dem Ziel, unsere notleidenden Menschen im In- und Ausland zu unterstützen“. Nach seinem Satzungszweck und seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren verwende er die von ihm erhaltenen Spendengelder schwerpunktmäßig für Projekte in Ländern wie Syrien, Afghanistan, Somalia und Eritrea. Bei potentiellen Kunden, die Geschäftskontakte zu solchen Ländern hätten oder dort aktiv seien, hätten Kreditinstitute verstärkte Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz zu beachten. Der deutlich erhöhte Kontrollaufwand stelle einen sachlichen Grund dar, dem Kläger die Eröffnung eines Girokontos zu versagen.
Mit Blick darauf komme es nicht darauf an, ob sich ein sachlicher Grund auch aus der Bewertung des Vereins in den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Jahre 2013 bis 2018 als extremistisch-salafistisch ergebe.