Dass Sozialgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 26.01.2021 zu den Aktenzeichen S 54 R 661/16, S 54 R 662/16, S 54 R 1/17, S 54 R 2/17, S 54 R 3/17 und S 54 R 4/17 entschieden, dass der Inhalt einer tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt zu unversteuerten Lohnzahlungen der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen zugrunde gelegt werden kann.
Aus der Pressemitteilung des SG Osnabrück vom 25.02.2021 ergibt sich:
Bei den Klägerinnen in den Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Osnabrück handelt es sich um verschiedene GmbHs und Einzelunternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe mit demselben Geschäftsführer bzw. Inhaber gehören.
Im Rahmen von Ermittlungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit wurden Unregelmäßigkeiten bei den Aufzeichnungen der jeweiligen Unternehmen hinsichtlich der beschäftigten Mitarbeiter und der gezahlten Arbeitsentgelte festgestellt. Die umfangreichen Ermittlungen führten zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Zwischen dem Finanzamt und den zur Unternehmensgruppe gehörenden Klägerinnen kam es zu sogenannten tatsächlichen Verständigungen. Dabei wurden unversteuerte Lohnzahlungen für Arbeitnehmer der Unternehmen in den Jahren 2003 bis 2013 in verschiedener Höhe festgestellt. Im Text der Verständigungen wird ausdrücklich ausgeführt, dass die abschließende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung obliege.
Im Jahre 2016 forderte die Deutsche Rentenversicherung (Beklagte) von den zur Unternehmensgruppe gehörenden Firmen insgesamt 335.983,38 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschlägen. Hiergegen wehrten sich die Klägerinnen mit ihren Klagen und machten geltend, der Inhalt der tatsächlichen Verständigungen könne nicht zugrunde gelegt werden.
Das Sozialgericht Osnabrück hat die Nachforderung der Beiträge und Säumniszuschläge dagegen bestätigt. Zur Begründung hat das Gericht darauf verwiesen, dass die Klägerinnen weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren aussagekräftige Unterlagen vorgelegt haben, die eine Rechtswidrigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnungen belegten. Die Klägerinnen haben über Jahre ihre Aufzeichnungspflichten nach § 28f SGB IV verletzt. Der Rentenversicherung ist daher nach Auffassung des Gerichts bei Erlass der Beitragsnachforderungen im Wege von sogenannten Summenbescheiden lediglich die Möglichkeit einer Schätzung verblieben, und es war aus gerichtlicher Sicht rechtlich nicht zu beanstanden, hierfür die im Rahmen der Verständigungen angenommenen unversteuerten Lohnzahlungen zugrunde zu legen.
Zudem hat es das Sozialgericht als erwiesen angesehen, dass der Geschäftsführer bzw. Inhaber der Klägerinnen, der bereits vom Amtsgericht Osnabrück wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 144 Fällen und Steuerhinterziehung in 12 Fällen rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, die Nichtabführung der Beiträge zumindest billigend in Kauf genommen hat. Das Gericht hat daher ebenso wie der beklagte Rentenversicherungsträger eine 30-jährige Verjährungsfrist für die nacherhobenen Beiträge angenommen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.