Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2019 zum Aktenzeichen S 19 KR 2794/17 entschieden, dass die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Anmeldung zur Sozialversicherung und Entrichtung entsprechender Beiträge unzulässig ist, da bei Streitigkeiten über das Bestehen der Versicherungspflicht und der Beitragspflicht auf Grund von Beschäftigungsverhältnissen ausschließlich die Einzugsstelle richtige Klagegegnerin ist.
Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 03.08.2020 ergibt sich:
Der Kläger begehrte von seiner ehemaligen Arbeitgeberin die Anmeldung zur Sozialversicherung sowie die Entrichtung entsprechender Beiträge für verschiedene Zeiträume in den Jahren 2016 bis 2017. Der Kläger vertrat die Ansicht, in den streitigen Zeiträumen durchgängig bei der Beklagten gearbeitet zu haben, was diese bestritt.
Das SG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Sozialrechtsweg zwar eröffnet, da öffentlich-rechtliche Vorschriften aus dem SGB IV (§ 28a SGB IV i.V.m. der gemäß § 28c SGB IV erlassenen Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)) für die Prüfung der erhobenen Ansprüche des Klägers maßgeblich seien. Es mangele jedoch an einem Rechtsschutzinteresse. Bei Streitigkeiten über das Bestehen der Versicherungspflicht und der Beitragspflicht auf Grund von Beschäftigungsverhältnissen sei ausschließlich die Einzugsstelle (hier: AOK Baden-Württemberg) richtige Klagegegnerin. Diese entscheide gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV durch Verwaltungsakt bei Zweifeln oder Streit. Da diese Regelung zwingend und abschließend sei, sei eine gegen den früheren Arbeitgeber gerichtete Verpflichtungsklage auf Abgabe einer berichtigten Meldung und auf Zahlung von Beiträgen an die Einzugsstelle bzw. eine Feststellungsklage auf Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung unzulässig. Der versicherte Arbeitnehmer könne das Beitragseinzugsverfahren durch einen Antrag bei der Einzugsstelle einleiten und, wenn es erfolglos bleibe, in einem Rechtsstreit gegen die Einzugsstelle, zu dem der Arbeitgeber und der Rentenversicherungsträger beizuladen wären, die Verpflichtung zum Beitragseinzug klären lassen. Dies gelte auch, wenn – wie hier – die Frage der tatsächlichen Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten und somit dessen Versicherungspflicht als Arbeitnehmer streitig sei.
Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.