Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 01.10.2020 zum Aktenzeichen 4 B 1444/20.NE die Ladenöffnungsfreigaben für mehrere Sonntage in Gütersloh außer Vollzug gesetzt und erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der am 30.09.2020 ergangenen Neuregelung in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung zu Sonntagsöffnungen in der Weihnachtszeit geäußert.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 01.10.2020 ergibt sich:
Die Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 30.09.2020 sieht vor, dass zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29.11.2020, 06., 13. und 20.12.2020 sowie am 03.01.2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13:00 Uhr und 18:00 Uhr öffnen dürfen.
Die Gewerkschaft ver.di beantragte die Ladenöffnungsfreigaben für den 04.10., 08.11. und 06.12.2020 in Gütersloh außer Vollzug zu setzen.
Das OVG Münster hat dem Antrag stattgegeben und damit seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestehen erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Bestimmung in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung zu Sonntagsöffnungen in der Weihnachtszeit. Es sei darauf zu verweisen, dass die Regelung bereits mit Ablauf des 31.10.2020 außer Kraft trete und für den Fall einer Verlängerung ihres Geltungszeitraums in offenem Normwiderspruch stehe zur Regelung von Ladenöffnungszeiten im nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetz. Das OVG Münster berief sich zudem auf die begrenzte Reichweite der infektionsschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage und die unmissverständliche Rechtsprechung des BVerfG zu einer alle Adventssonntage erfassenden Freigaberegelung.
Der Beschluss ist unanfechtbar.