Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 20.04.2021 zum Aktenzeichen 1 B 58/21 entschieden, dass ein Sonnenstudio in Kaltenkirchen (Kreis Segeberg) entgegen der coronabedingten Schließungsanordnung des Kreises vorerst wieder öffnen darf.
Aus der Pressemitteilung des VG SH vom 21.04.2021 ergibt sich:
Die Entscheidung hat jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf andere Sonnenstudios im Kreis Segeberg, weil die durch eine Allgemeinverfügung des Kreises ausgesprochene Schließungsanordnung ihnen gegenüber weiterhin vollziehbar bleibt.
Nachdem im Kreis Segeberg der Inzidenzwert von 100 sieben Tage lang überschritten worden war, hat der Kreis mit Allgemeinverfügung vom 10. April 2021 die Schließung u.a. von Sonnenstudios angeordnet. Die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen (Tattoo-, Kosmetik- und Massagestudios) ist hingegen unter bestimmten Auflagen erlaubt. Mit Bescheid vom 12. April 2021 hat der Kreis der Antragstellerin, einer Einzelperson, unter Androhung eines Zwangsgelds von 500 Euro nochmals ausdrücklich den Betrieb ihres Sonnenstudios untersagt. Die Antragstellerin legte gegen die Untersagung Widerspruch beim Kreis ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Schließung des Sonnenstudios offensichtlich rechtswidrig sei. Sie verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Es bestehe kein ausreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Sonnenstudios einerseits und Tattoo-, Kosmetik- und Massagestudios andererseits. Die jeweils erbrachten Leistungen seien miteinander vergleichbar, weil sie letztlich dem körperlichen Wohlbefinden der Kund*innen dienten.
Dass während des Aufenthalts auf der Sonnenbank keine Maske getragen werde, könne eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Eine gegenüber den körpernahen Dienstleistungen erhöhte Infektionsgefahr sei vom Kreis angesichts der allgemeinen Verhältnisse in Sonnenstudios und der von der Antragstellerin getroffenen Hygienemaßnahmen nicht ausreichend dargelegt worden, zumal unter strengen Hygieneauflagen auch solche körpernahen Dienstleistungen weiterhin zulässig seien, bei denen Kund*innen keine Masken trügen (u. a. Bartpflege und Gesichtskosmetik).
Abschließend hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es dem Kreis freistehe, eine Neuregelung zu treffen, die dem Infektionsschutz im gebotenen Umfang gerecht werde, aber keine gleichheitswidrigen Differenzierungen zwischen Sonnenstudios und körpernahen Dienstleistungen enthalte.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.