Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 18.03.2021 zum Aktenzeichen 3 E 1096/21 einem Eilantrag der Betreiberin eines Sonnenstudios teilweise stattgeben, mit dem sich diese gegen die coronabedingte Schließung ihres Studios gewandt hat. Sie darf ihr Sonnenstudio nunmehr unter Beachtung strenger Auflagen, die über das Maß der für andere Dienstleistungen mit Körperkontakt geltenden Einschränkungen hinausgehen, öffnen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 18.03.2021 ergibt sich:
Nach § 4b Abs. 1 Nr. 25 Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der bis zum 28. März 2021 geltenden Fassung dürfen Sonnenstudios nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Betriebe des Friseurhandwerks, Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen gemäß § 14 Coronavirus-Eindämmungsverordnung dagegen unter im Einzelnen genannten Vorgaben (u.a. Erstellung eines Schutzkonzeptes, Kontaktdatenerhebung, Anmeldung mit Terminvereinbarung, Maskenpflicht bzw. Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises) öffnen.
Nach Einschätzung der für dieses Verfahren zuständigen Kammer dient das generelle Verbot, Sonnenstudios zu öffnen, zwar dem legitimen Zweck, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, und ist zu dessen Erreichung auch geeignet. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der durch das Verbot erfolgende Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin derzeit erforderlich sei. Zwar komme der Antragsgegnerin bei der Auswahl von Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu. Habe sie diesen jedoch durch ein in der Verordnung niedergelegtes Regelungs- und Testkonzept ausgeübt, obliege dem Gericht die Prüfung, ob innerhalb dieses Rahmens Maßnahmen denkbar sind, die insofern zur Erreichung des Zwecks gleich geeignet sind, aber weniger intensiv in die Grundrechte eingreifen. Dies sei der Fall, da das von dem bei einem Betrieb des Sonnenstudios der Antragstellerin ausgehenden Infektionsrisiko in gleichem Maße dadurch minimiert werden könne, dass der Antragstellerin der Betrieb ihres Sonnenstudios unter den durch § 14 Coronavirus-Eindämmungsverordnung normierten Einschränkungen – jedenfalls unter den weiteren Einschränkungen, wie sie im vorliegenden Beschluss festgelegt würden – erlaubt werde. Insbesondere sei die Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises entsprechend den Vorgaben der Eindämmungsverordnung für Kunden und Personal erforderlich.
Gegen die Entscheidung können sowohl die Antragstellerin wie auch die Antragsgegnerin Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.