Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, hat mit Urteil vom 29.06.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 313/20 entschieden, dass Bemessungsgrundlage und Bemessungssatz zur Berechnung der Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag sich danach unterscheiden, ob das am 01. Dezember des Kalenderjahres bestehende Arbeitsverhältnis vor oder nach dem 31. August des Kalenderjahres begonnen hat.
Dem Vergütungscharakter der Jahressonderzahlung wird es gerecht, eine anteilige Jahressonderzahlung auch für die Kalendermonate zu gewähren, in denen der Arbeitnehmer auf der Grundlage eines früheren Arbeitsverhältnisses gearbeitet hat.
Diese Wertung lässt sich auch bei einem Wechsel von einer Vollzeit– zu einer Teilzeitbeschäftigung und wenn die Arbeitsverhältnisse nicht unmittelbar aneinander anschließen, anwenden.