Sondervergütung nach Entgeltfortzahlungsgesetz stellt keine kündigungsrelevante Belastung für den Arbeitgeber dar

04. November 2021 -

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.07.2021 zum Aktenzeichen 2 AZR 125/21 entschieden, dass eine Sondervergütung nach § 4a EFZG, mit welchem die Zulässigkeit der Sondervergütung auch im Krankheitsfall regelt, selbst in den Jahren, in denen der Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig war, keine kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber regelt.

Hierunter fallen auch sogenannte arbeitsleistungsbezogene Sondervergütungen mit reinem Entgeltcharakter.

Leistungen, mit denen ausschließlich die erbrachte bzw. eine künftig erwartete Betriebstreue honoriert werden, dürfen aus kündigungsrechtlicher Sicht nicht zulasten des Arbeitnehmers gehen.