Das Landgericht Hamm hat mit Urteil vom 26.11.2020 zum Aktenzeichen 15 Sa 497/20 entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer (§§ 168 ff. SGB IX) ein dem Massenentlassungsschutz des § 17 KSchG gleichwertiges behördliches Verfahren vorsieht.
Für schwerbehinderte Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte ist der maßgebliche Entlassungszeitpunkt iSd. § 17 KSchG nicht der Zeitpunkt des Zugangs des Antrags des Arbeitgebers auf Kündigungszustimmung beim Integrationsamt, sondern der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.