Das Verwaltungsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 22.05.2020 zum Aktenzeichen 1 L 351/20.MZ entschieden, dass die Sommerrodelbahn „Saar-Rodel“ in Saarburg, deren Betrieb im Zuge der Corona-Pandemie untersagt wurde, ab dem 26.05.2020 wieder öffnen darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 8/2020 vom 25.05.2020 ergibt sich:
Die Untersagung des Betriebs der Sommerrodelbahn durch die 7. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 15.05.2020 sei unter Berücksichtigung der Grundrechte des Betreibers als voraussichtlich rechtswidrig anzusehen, so das Verwaltungsgericht.
Das VG Mainz hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Verordnungsgeber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, indem der Betrieb der Sommerrodelbahn als „Freizeitaktivität“ weiterhin untersagt wird, aber andere besondere Freizeitaktivitäten wie etwa Tagesausflüge auf Schiffen (einschließlich der dazugehörigen Gastronomie) nunmehr erlaubt sind. Zur Rechtfertigung dieser Differenzierungen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung lägen derzeit keine hinreichenden sachlichen Gründe vor. Insoweit habe der Verordnungsgeber hier seinen Einschätzungs- und Typisierungsspielraum überschritten.
Bis zur Öffnung der Rodelbahn für den Publikumsverkehr hat das VG Mainz den zuständigen Behörden vor Ort aber noch die Möglichkeit eingeräumt, das Konzept des Betreibers hinsichtlich der Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln zeitnah zu überprüfen.