Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12.04.2017 zum Aktenzeichen 2 C 16.16 entschieden, dass Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolvieren, die Bundeswehr jedoch vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, grundsätzlich verpflichtet sind, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten.
Im zu entscheidenden Fall hat eine ehemalige Soldatin während ihrer Bundeswehrzeit auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium der Humanmedizin absolviert. Nach der Verpflichtungserklärung war die Soldatin verpflichtet für 10 Jahre nach Abschluss des Studiums in der Bundeswehr als Sanitätsoffizierin Dienst zu leisten. Die Soldatin hat jedoch bereits nach etwa zwei Jahren die Bundeswehr verlassen, um einer zivilen Berufstätigkeit nachzugehen. Der Bund hat daraufhin von der Soldatin das während des Studiums erhaltene Ausbildungsgeld von monatlich 1.800 € sowie Fachausbildungskosten zurückgefordert, die nach dem Studium während der Tätigkeit als Sanitätsoffizier entstanden sind.
Dagegen klagte die Soldatin.
Grundsätzlich hat der Bund zu Recht das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die im Anschluss entstandenen Fachausbildungskosten zurückgefordert.
Die gesetzlich vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung verletzt nicht das Eigentumsrecht der ehemaligen Soldatin, sondern sie stellt einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm die Soldatin die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird.
Der Rückzahlungsverpflichtung kommt auch eine verhaltenssteuernde Wirkung zu. Sie soll Soldaten davon abhalten, entgegen ihrer Verpflichtungserklärung vorzeitig ihren Dienst aufzugeben und so die Personalplanung und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu gefährden.
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