Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 01.12.2021 zum Aktenzeichen 4 Sa 628/21 entschieden, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Anerkenntnis auch dann noch als „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO bei dessen Erklärung im Klageerwiderungsschriftsatz anzusehen ist.
Etwas anderes ist lediglich dann anzunehmen, wenn die beklagte Partei die Klageforderung zuvor bestritten hat.
Das Scheitern des arbeitsgerichtlichen Gütetermins allein ist hierfür nichtausreichend.