Das Amtsgericht Euskirchen hat am 02.08.2021 zu den Aktenzeichen 11 M 1030/11, 11 M 3132/11, 11 M 1262/17 entschieden, dass im Rahmen der Soforthilfe „Hochwasser“ auf sogenannte Pfändungsschutzkonten ausgezahlte Beträge auf entsprechenden Antrag über den Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen sind.
Aus der Pressemitteilung des OLG Köln vom 05.08.2021 ergibt sich:
Hierfür spreche die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen zu mildern, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden verursacht wurden. Die vom Bundesgerichtshof für die Corona-Soforthilfe aufgestellten Grundsätze (Beschluss vom 10.03.2021, VII ZB 24/20) müssten auch für den Fall der Soforthilfe „Hochwasser“ gelten.