Sind Donuts (feine) Backwaren?

10. Dezember 2024 -

Die Zusatzversorgungskasse der Brot- und Backwarenindustrie verlangt von der Beklagten die Zahlung des Beitrags für das Jahr 2023 in Höhe von 136.997,60 Euro. Die Beklagte stellt an ihrem Produktionsstandort in E. hauptsächlich Donuts her. Von dem Standort in C. erfolgt der Vertrieb an gewerbliche Kunden. Die Anwendung des Zusatzversorgungstarifvertrags (ZVK-TV), auf dessen Grundlage die Beschäftigten u.a. Beihilfen zum Altersruhegeld erhalten, setzt voraus, dass es sich um einen Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie handelt.

Die Zusatzversorgungskasse meint, dass es sich bei Donuts um Backwaren handele. Dem widerspricht die Beklagte. Sie produziere Siedegebäck. Es handele sich um Feinbackwaren, welche zum Sortiment eines Konditors gehörten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies wie folgt begründet. Donuts seien Backwaren i.S.d. ZVK-TV. Zwar produziere die Beklagte überwiegend Siedegebäck und keine herkömmlichen Backwaren, die in einem Ofen gebacken werden. Entscheidend sei aber der Prozess des Backens, d.h. die Erhitzung eines vorher fertig gestellten Teigs. Es genüge, dass die Teigrohlinge in heißem Fett ausgebacken würden.

Es handele sich bei Donuts – so das Arbeitsgericht – nicht um feine Backwaren, welche dem Konditoreihandwerk zuzuordnen seien und für die der Anwendungsbereich des ZVK-TV nicht eröffnet sei. Charakteristisch für die Herstellung von Konditoreiwaren sei, dass sich an den Backprozess ein Veredelungsprozess anschließe, der je nach Produkt in unterschiedlicher Weise, Form, Aufwand und Dauer erfolge. Zunächst führe die Beklagte in ihrem Sortiment auch Donuts, die keine Glasur oder Füllung enthielten, mithin nicht weiter veredelt würden. Aber auch glasierte oder gefüllte Donuts seien keine Konditorwaren. Im Gegensatz zur Herstellung einer Torte oder eines Baumkuchens, die sich durch eine aufwendige Schichtung von Teigschichten und Füllungen, sowie eine kunstvolle Verzierung kennzeichnen, würden Donuts wie ein Berliner maschinell mit einer oder mehreren Füllungen befüllt und mit einer Glasur überzogen. Ein besonderer Anspruch an die harmonische Verbindung von Form, Farbe und Geschmack, der einer Torte vergleichbar sein könnte, bestehe nicht.

Der Betrieb in C. falle als Vertriebsstandort in den Anwendungsbereich des ZVK-TV, der aufgrund wirksamer Allgemeinverbindlicherklärung zur Anwendung komme. Soweit es bei der Beklagten eine betriebliche Altersversorgung gebe, werde diese ggfs. auf diejenige nach dem ZVK-TV angerechnet.

Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die Zurückweisung der Klage. Sie beruft sich u.a. auf eine Stellungnahme des Deutschen Konditorenbundes, wonach Fettgebäcke, im speziellen Donuts und Berliner, in einem Großteil der Betriebe des Konditorenhandwerks regelmäßig produziert und verkauft würden. Die Zusatzversorgungskasse verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts.

Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf Nr. 19/2024 vom 09.12.2024 zum Verfahren 6 SLa 311/24