Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil zum Aktenzeichen 1 K 6126/19 entschieden, dass die Sicherungsarbeiten zum Erhalt des Kulturdenkmals „Alten Relaishauses“ in Mannheim angeordnet werden durften.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 14.10.2020 ergibt sich:
Der Kläger ist Eigentümer des mit dem Kulturdenkmal „Altes Relaishaus“ bebauten Grundstücks in Mannheim. Das „Alte Relaishaus“ wurde bei einem Brand im Oktober 2015 stark beschädigt. Die beklagte Stadt Mannheim gab dem Kläger, der wegen Brandstiftung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, unter anderem auf, die Standsicherheit des Gebäudes durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen und dieses gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Auf Grundlage der Ausführungen eines – nach Untätigkeit des Klägers – von der Stadt Mannheim selbst beauftragten Sachverständigen gab diese dem Kläger mit weiterer Verfügung den Abriss der Holz-Dachkonstruktion des „Alten Relaishauses“ sowie weitere Sicherungsmaßnahmen auf. Nachdem der Kläger dem wiederum nicht nachgekommen war, ließ die Stadt Mannheim die Sicherungsarbeiten selbst vornehmen und stellte dem Kläger die Kosten für das Sachverständigengutachten und für die Sicherungsarbeiten in Höhe von insgesamt über 73.000 Euro in Rechnung. Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die Verfügungen zur Vornahme von Sicherungsarbeiten sowie gegen die Übernahme der Kosten. Er berief sich darauf, dass das Bauwerk durch den Brand derart zerstört sei, dass die Denkmaleigenschaft erloschen sei. Anstatt das Gebäude aufwändig zu sichern, hätte die Stadt Mannheim das „Alte Relaishaus“ abreißen müssen.
Das VG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist weder sei die Denkmaleigenschaft durch den Brand erloschen noch seien die Aufwendungen unzumutbar. Hierbei sei zu Lasten des Klägers auch zu berücksichtigen, dass er den schlechten Zustand des Kulturdenkmals durch die Brandstiftung selbst herbeigeführt habe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Antrag auf Zulassung der Berufung zum VGH Mannheim zu stellen.