Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.06.2021 zum Aktenzeichen 5 Ta 71/21 entschieden, dass die Sicherung des Anspruchs auf Teilzeit während der Elternzeit durch Erlass einer einstweiligen Verfügung, trotz der Besonderheiten dieses Anspruchs aufgrund seiner Vollstreckungsregelungen, gesichert werden kann.
Sofern die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung vorliegen, wird der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer mit der von ihm angestrebten Stundenzahl tatsächlich zu beschäftigen.
Eine zeitliche Begrenzung des Beschäftigungstitels wird grundsätzlich nichtvorgenommen. Auch wenn die Hauptsache vorweggenommen wird, sind an den Verfügungsgrund keine „besonders strenge Anforderungen“ zu stellen.
Gleiches gilt bezüglich des Zeitablaufs. Vielmehr ist, wie bei der einstweiligen Verfügung üblich, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.
Als Verfügungsgrund ist regelmäßig nur ein konkretes ideelles Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung in Betracht zu ziehen.
Der Verfügungsgrund kann seitens des Arbeitnehmers jedoch nicht damit begründet werden, dass die Kinderbetreuung gewährleistet werden müsse.
Gleiches gilt für die Begründung, dass der Arbeitnehmer dringend auf den Verdienst angewiesen sei.