Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 23.06.2020 zum Aktenzeichen 13 MN 229/20 im Eilverfahren die coronabedingte Schließung von Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 29/2020 vom 23.06.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin betreibt ein Restaurant in Hannover, in dem auch Shisha-Pfeifen angeboten werden. Sie wendet sich gegen die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 08.05.2020, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 19.06.2020, angeordnete Schließung von Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden.
Das OVG Lüneburg hat den Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der Schließung der Einrichtung abgelehnt.
Das Oberverwaltungsgericht vermochte nicht verlässlich zu klären, ob die Schließung von Shisha-Bars eine notwendige infektionsschutzrechtliche Maßnahme sei. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung habe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlegen können, wonach die Infektionsgefahr beim Ausstoß von Atemluft beim Konsum einer Shisha-Pfeife gegenüber dem gewöhnlichen Ausatmen in relevanter Weise erhöht sei. Die Infektionsgefahr beim Teilen einer Shisha-Pfeife könne möglicherweise auch durch weniger belastende Beschränkungen, etwa die Untersagung der gemeinsamen Nutzung von Shisha-Pfeifen durch mehrere Personen, gebannt werden. Aufgrund dieser offenen Fragen seien die Folgen einer Stattgabe gegenüber einer Ablehnung abzuwägen.
Diese Abwägung führe zu einer Ablehnung des Eilantrages. Auf der einen Seite sei der Gesundheitsschutz der Bevölkerung ein überragend wichtiger Gemeinwohlbelang, auf der anderen Seite sei die Antragstellerin durch die Schließung nicht in ihrer Existenz bedroht, da sie Gastronomie und Unterhaltung anbieten könne. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die verordnete Schließung am 05.07.2020 außer Kraft trete. Entgegen der Kommunikation des Ministeriums sei keine „neue Normalität“ eingetreten, sondern es sei laufend zu überprüfen, ob weiterhin verordnete Verbote und Beschränkungen in Anbetracht neuerer Erkenntnisse noch Bestand haben könnten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.