Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 23.05.2019 zum Aktenzeichen S 2 SO 250/18 entschieden, dass eine Tätigkeit im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen eine Leistungsberechtigung nach dem SGB XII nicht ausschließt.
Aus der Pressemitteilung des SG Gelsenkirchen vom 17.03.2020 ergibt sich:
Die Klägerin, die unter einer geistigen Behinderung leidet, begehrte Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit, in der sie im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig war. Die Beklagte war der Auffassung, dass eine Tätigkeit im Eingangs– und Berufsbildungsbereich eine Leistungsgewährung nach dem SGB XII ausschließe.
Das SG Gelsenkirchen hat die Beklagte zur Leistungsgewährung verurteilt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts wird unter Anwendung des seit dem 01.07.2017 geltenden § 45 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 SGB XII eine volle Erwerbsminderung auf Dauer zumindest widerleglich unterstellt. Bereits der Fachausschuss prüfe vor der Aufnahme in das Eingangsverfahren die Voraussetzungen. In dem vorliegenden Fall habe zudem der amtsärztliche Dienst eine vollständige und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Für eine Ungleichbehandlung gegenüber behinderten Menschen, die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt seien, bestehe kein sachlicher Grund.
Das Urteil ist rechtskräftig.