Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 09.11.2020 zum Aktenzeichen L 19 AS 212/20 entschieden, dass Familienangehörige eines Deutschen – hier: die Halbgeschwister eines Minderjährigen, die einen Aufenthaltstitel wegen Familiennachzugs haben – nicht vom Leistungssauschluss des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II erfasst werden.
Aus der Pressemitteilung des LSG Essen vom 25.02.2021 ergibt sich:
Die Kläger und ihre Mutter besitzen die ukrainische Staatsangehörigkeit. Sie reisten im Juli 2015 als minderjährige Kinder zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Halbbruder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in die Bundesrepublik ein und lebten fortan mit dem Vater des Halbbruders zusammen. Während die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vom beklagten Jobcenter SGB II-Leistungen erhielten, lehnte es diese für die Kläger zunächst ab. Sie seien von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen, da sie sich seit der Einreise noch nicht drei Monate in Deutschland aufgehalten hätten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II). Sie seien auch keine Familienangehörigen eines im Haushalt lebenden deutschen Staatsangehörigen.
Hiergegen wehrten sie sich erfolgreich vor dem SG Düsseldorf.
Nun hat das LSG die Berufung des Beklagten – mit Ausnahme eines Teilzeitraumes, über den noch ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist – zurückgewiesen.
Der Leistungsausschluss greife hier nicht ein. Zwar hätten sich die Kläger erst weniger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten. Nach dem aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck und systematischen Erwägungen habe die Rechtsposition von Drittstaatsangehörigen, die im Rahmen eines Familiennachzugs zu einem deutschen Staatsangehörigen in die Bundesrepublik zögen, durch die Einführung des Leistungsausschlusses jedoch nicht beeinträchtigt werden sollen. Die Vorschrift sei folglich dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Familienangehörige eines Deutschen, der einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des AufenthG – Aufenthalt aus familiären Gründen – besitze oder dem zum Zweck des Familiennachzuges von einer deutschen Botschaft ein nationales Visum ausgestellt worden sei, von dieser Regelung nicht erfasst werde. Bei den Klägern als Halbgeschwister eines deutschen Staatsangehörigen habe es sich um Verwandte zweiten Grades eines minderjährigen Deutschen und damit um sonstige Familienangehörige in einer Seitenlinie i.S.d. AufenthG gehandelt. Ihnen sei zudem ein Visum zwecks Familiennachzuges erteilt worden.