Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.05.2021 zum Aktenzeichen 2 AZR 596/20 entschieden, dass dann, wenn einer Person unter Verletzung ihres Rechts auf Selbstbestimmung die Genitalien entblößt werden, diese Handlung eine sexuelle Belästigung aufgrund eines sexuell bestimmten Verhaltens i.S.d. § 3 Abs. 4 AGG darstellt.
Auch die absichtliche Berührung der primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale eines anderen ist bereits deshalb als sexuell bestimmtesVerhalten iSd. § 3 Abs. 4 AGG zu werten, da es sich um einen Übergriff auf die körperliche Intimsphäre handelt.
Eine solch schwere Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt, da sie die Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit irreparabel entfallen lassen kann.