Der Bundesgerichtshof hat am 15.03.2022 zum Aktenzeichen 5 StR 375/21 die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG Hamburg verworfen.
Aus der Pressemittelung des BGH Nr. 35/2022 vom 24.03.2022 ergibt sich:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) sowie wegen eines weiteren Falls des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es eine Fahrerlaubnissperre von vier Jahren angeordnet und zwei Fahrzeuge eingezogen.
Nach den Urteilsfeststellungen traf sich der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besaß und schon länger seine Verhaftung befürchtete, am 25. Februar 2020 im Hamburger Stadtgebiet mit zwei vermeintlichen Interessenten an einem Autokauf. Tatsächlich handelte es sich um Polizeibeamte, die drei Haftbefehle gegen den Angeklagten vollstrecken wollten. Als einer der Beamten mit dem Ruf „Polizei!“ in das Auto des Angeklagten stieg, gab dieser Gas und versuchte, den Polizisten, der ihn zum Anhalten bringen wollte, durch eine scharfe Lenkung aus dem Fahrzeug zu schleudern. Er wollte seine Festnahme unbedingt verhindern und nahm dabei in Kauf, andere Verkehrsteilnehmer zu verletzen und andere Fahrzeuge zu beschädigen. Tatsächlich kollidierte der Angeklagte frontal mit dem Fahrzeug eines weiteren Polizeibeamten, der das Geschehen absichern sollte. Dieser Polizist erlitt hierdurch schwerste irreversible Verletzungen, so dass lebenserhaltende Maßnahmen am 4. März 2020 beendet wurden.
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Verfahrensbeanstandungen hatten keinen Erfolg. Damit ist das Urteil des Landgerichts Hamburg rechtskräftig.