Das Amtsgericht München hat am 29.07.2021 zum Aktenzeichen 154 C 4539/21 die Klage eines rechtsschutzversicherten Internetkäufers aus Gladbeck gegen den Münchner Verkäufer auf Rückerstattung des Kaufpreises von 318,00 Euro gegen Rückgabe des Armbands für eine Armbanduhr Audemars Piquet Royal Oak zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des AG München Nr. 29/2021 vom 30.07.2021 ergibt sich:
Der Kläger hatte über eine einschlägige Internetplattform am 10.12.2020 vom Beklagten ein als „Original Audemars Piquet Royal Oak Offshore Kautschuk Armband schwarz, 28x24mm, Länge 11,5 cm und 7,5 cm“ beworbenes Uhrenarmband erworben und nach Lieferung am 14.12.2020 den über die Plattform hinterlegten Kaufpreis von 305 Euro zuzüglich 13 Euro Versendungskosten zur Zahlung an den Beklagten freigegeben.
Er behauptet ein navyblaues Armband erhalten zu haben und verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Der Beklagte indes behauptet, ein schwarzes Armband versandt zu haben und bietet dafür seine Lebensgefährtin als Zeugin an. Wenn der Kläger nun ein dunkelblaues Armband habe, sei es nicht das von ihm versandte, zu dessen Rücknahme er nicht bereit sei.
Das Gericht hielt es für möglich, dass das Armband von dem einen für schwarz, von dem anderen für dunkelblau wahrgenommen würde, zumal der Kläger bereits in der Klage vorgetragen hatte, dass sich die Fassung von Lichtbildern als äußerst schwierig gestalte, da das Armband bei Sonnenlicht oder künstlichem Licht verschiedene Lichtschattierungen zeige und deswegen von der Beigabe von Lichtbildern zunächst abgesehen hatte. Die Richterin schlug deswegen der Einfachheit halber vor das streitgegenständliche Armband zwischen beiden Anwälten zur genauen Sichtung durch den Beklagten zu übersenden, um auch ohne die von der Klagepartei verlangte, aber mit erheblichem Reiseaufwand verbundene Verhandlung vielleicht eine Einigung zwischen den streitenden Parteien zu erreichen.
Während der Beklagte sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärte, trug der Kläger nun vor, dass das Armband nicht an ihn, sondern gleich an den von ihm mit der Montage des Armbandes beauftragten Hannoveraner Uhrmacher versendet worden sei, der zur Farbe des übersandten Armbandes als Zeuge zu hören sei.
In der dadurch erzwungenen mündlichen Verhandlung erklärte der nach Zahlung eines Auslagenvorschusses von 500 Euro geladene Uhrmacher, dass ihm trotz Rot-Grün-Schwäche bei erster Sicht unter künstlichem Licht aufgefallen sei, dass die Bandfarbe nicht zu 100% mit dem Ziffernblatt harmonisierte. Bei Tageslicht sei es aber dann klar gewesen, dass es sich um dunkles Navyblau gehandelt habe. Er sei der Meinung, dass das Band zu einer ganz anderen Uhr gehöre. Die Lebensgefährtin des Beklagten erklärte hingegen, dass ein schwarzes Band verschickt worden sei und belegt dies nun mit einem entsprechenden Foto.
Das fragliche Armband selbst wurde nicht vorgelegt, da der Kläger, der es bei sich trug, seinen Flug zum Münchener Verhandlungstermin nach dem Einchecken wegen Suche seines kurzzeitig verloren gegangenen Geldbeutels verpasst hatte.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u.a. so:
„Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass einer der Zeugen glaubwürdiger ist als der andere. Beide Zeugen haben glaubhafte Angaben gemacht. Die Aussagen waren in sich schlüssig und nachvollziehbar. Bei beiden Zeugen war erkennbar, dass sie “im Lager” einer Partei stehen. Die Zeugin (…) ist die Lebensgefährtin des Beklagten und hat über den gesamten Verkaufsvorgang in “wir”-Form berichtet. Der Zeuge (…) hat jedoch auch geäußert, dass er sich zusammen mit dem Kläger überlegt habe, was man machen könne. Seiner Ansicht nach betreibe der Kläger zu Recht dieses Verfahren. Allerdings kann auch nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass ein Zeuge die Unwahrheit sagt, nur weil er erkennbar einer Partei nahesteht. (…)
Wenig eigenständiger Beweiswert kommt den Lichtbildern zu, die von der Klägervertreterin, dem Zeugen (…) und der Zeugin (…) dem Gericht jeweils vorgezeigt wurden. (…) Für das Gericht ist jedoch anhand der Lichtbilder alleine nicht erkennbar, ob darauf tatsächlich das vom Beklagten eingepackte oder das vom Zeugen (…) ausgepackte Armband zu sehen ist.
Letztendlich liegt nach der durchgeführten Beweisaufnahme eine non liquet-Situation vor. Das heißt, dass nicht aufzuklären ist, ob die Behauptungen des Klägers oder des Beklagten der Wahrheit entsprechen. Da der Kläger die Beweislast für den Sachmangel trägt, geht diese Nichtaufklärbarkeit zu seinen Lasten.“