Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 22.02.2018 zum Aktenzeichen C-103/16 entschieden, dass einer schwangeren Arbeitnehmerin ebenfalls bei einer Massenentlassung gekündigt werden darf.
Die Richter führten aus, dass der Arbeitgeber der entlassenen schwangeren Arbeitnehmerin nur die Gründe für die Massenentlassung und die sachlichen Kriterien mitteilen muss, nach denen die zu entlassenden Arbeitnehmer ausgewählt worden seien.
Die Richter betonten, dass eine Kündigung, die ihren wesentlichen Grund in der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat, unzulässig ist.
Zulässig ist aber hingegen die Kündigung aus schwangerschaftsunabhängigen Gründen, dies können wirtschaftliche, technische oder sich auf Organisation oder Produktion des Unternehmens beziehende Gründe sein.
Kündigt also ein Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin im Rahmen einer Massenentlassung, muss er nur diejenigen Gründe nennen, die die Massenentlassung rechtfertigen, solange die sachlichen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer angegeben werden. Der Arbeitgeber muss der schwangeren Arbeitnehmerin nur schriftlich darlegen und der betroffenen Arbeitnehmerin die sachlichen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer nennen.
Das Fazit lautet, dass Ihnen zwar von Ihrem Arbeitgeber auch als Schwangere gekündigt werden kann – die Hürden sind jedoch hoch. Falls Ihnen als Schwangere gekündigt wird, empfiehlt es sich die Kündigung durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie bei einer Kündigung!