Das Sozialgericht Stuttgart hat am 11.06.2021 zum Aktenzeichen S 28 AS 1284/21 entschieden, dass ein unabweisbarer, besonderer Bedarf im Sinne des § 21 Absatz 6 SGB II in Bezug auf Schutzmasken und die Durchführung von Schnelltests dann nicht vorliegt, wenn der Bedarf durch Einsparmöglichkeiten gedeckt ist.
Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 03.08.2021 ergibt sich:
Jedenfalls in dem Zeitraum von Februar bis April 2021 waren solche Einsparmöglichkeiten durch die pandemiebedingten Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens möglich. Bei der Bestimmung des Bedarfs sind dabei auch in der Person des Klägers liegende Besonderheiten, wie beispielsweise die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe, zu berücksichtigen.
Der Kläger begehrte einen Mehrbedarf für die Beschaffung von Schutzmasken sowie die Durchführung von Schnelltests für einen abgeschlossenen Zeitraum. Zur Begründung trug der Kläger vor, er sei Risikopatient und Raucher, leide an Diabetes, Adipositas, erhöhten Cholesterinwerten und hohem Blutdruck und benötige die Masken, um seine Kinder treffen sowie soziale Kontakte wahrnehmen zu können. Die Masken seien notwendig, um seine Gesundheit zu schützen.
Das SG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Zugehörigkeit des Klägers zu der Gruppe der Risikopatienten könne der Bedarf durch Einsparmöglichkeiten und Zuwendungen Dritter gedeckt werden. Dabei sei, neben den aktuell gesunkenen Maskenpreisen, zu berücksichtigen, dass dem Kläger ein Anspruch auf insgesamt 15 Masken nach § 1 Abs. 1 Nummer 2 e sowie § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung zugestanden habe (bei einer Eigenbeteiligung in Höhe von insgesamt 4,00 Euro). Zudem hätten aufgrund der weitgehenden Einschränkungen kultureller Angebote Einsparmöglichkeiten bestanden. Hinsichtlich der Durchführung von Schnelltests sei zu berücksichtigen, dass in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum keine Öffnungen, etwa in der Gastronomie oder dem Einzelhandel, in Verbindung mit dem Nachweis eines negativen Testergebnisses stattgefunden hätten (vgl. § 13 und § 13 a CoronaVO in der bis zum 2. Mai 2021 gültigen Fassung). Der Betrieb von Einrichtungen der Gastronomie sowie auch Freizeiteinrichtungen diverser Art sei bis zum Mai 2021 untersagt gewesen (vgl. § 13 CoronaVO). Zudem stehe dem Kläger nach § 4 a i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Coronavirus-Testverordnung ein Anspruch auf mindestens eine kostenlose Testung pro Woche zu (sogenannter „Bürgertest“). Eine Kompensation des Mehrbedarfs sei außerdem durch die dem Kläger bereits zugeflossene Einmalzahlung in Höhe von 150,00 Euro (§ 70 SGB II) möglich, welche ebenfalls für bereits in der Vergangenheit angefallene Mehraufwendungen konzipiert sei.