Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten.
Aus der Pressemitteilung des BR vom 07.05.2021 ergibt sich:
Dies ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2021 – sie geht nun in den Bundestag, der die Beratungen in erster Lesung bereits begonnen hat.
Hintergrund: Internationale Verflechtung deutscher Unternehmen
Deutsche Unternehmen sind zunehmend auf globalen Beschaffungs- und Absatzmärkten tätig. Dies birgt die Gefahr der Intransparenz und der oft mangelhaften Durchsetzung von Menschenrechten in den Lieferketten, warnt die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf. Die Pflicht, die Menschenrechte des Einzelnen zu achten, zu schützen und einzuhalten, liege bei den Staaten. Die Verantwortung von Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte bestehe aber unabhängig von der Fähigkeit oder Bereitschaft der Staaten, ihrer Pflicht zum Schutz der Menschenrechte nachzukommen. Wenn Staaten nicht in der Lage seien, dieser Verantwortung uneingeschränkt nachzukommen, sei von Unternehmen zu erwarten, dass sie die Grundsätze der international anerkannten Menschenrechte achten, soweit es in Anbetracht der Umstände möglich ist.
Vor diesem Hintergrund gibt es in Politik und Zivilgesellschaft seit geraumer Zeit Forderungen nach einer gesetzlichen Regelung.
Gesetzentwurf sieht Verpflichtung von Unternehmen vor
In Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe sollen verpflichtet werden, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte besser nachzukommen. Dadurch sollen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen gestärkt werden, ohne dass die Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen außer Acht bleiben.
Anforderungen sollen gesetzlich festgelegt werden
Der Gesetzentwurf legt Anforderungen an ein verantwortliches Risikomanagement für bestimmte Unternehmen fest. Er definiert als menschenrechtliche Risiken drohende Verstöße gegen ausdrücklich aufgezählte Verbote, wie etwa das Verbot der Beschäftigung schulpflichtiger Kinder. Das Risikomanagement ist durch angemessene Maßnahmen zu verankern. Wirksam sind nach dem Gesetz Maßnahmen, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen, Verletzungen geschützter Rechtspositionen oder umweltbezogener Pflichten vorzubeugen, sie zu beenden oder zu minimieren, wenn Unternehmen diese Risiken oder Verletzungen innerhalb der Lieferkette verursacht oder dazu beigetragen haben. Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen.
Behördliche Eingriffsbefugnisse
Der Entwurf enthält auch Durchsetzungsmechanismen. Die für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständige Behörde – das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – wird benannt und mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Das geplante Gesetz soll eine Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung begründen. Es soll an eine künftige europäische Regelung angepasst werden mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern.
Umweltrisiken ebenfalls erfasst
Auch der Umweltschutz ist von dem Gesetzentwurf umfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Außerdem sollen umweltbezogene Pflichten etabliert werden, die sich aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe ergeben.
Weiteres Verfahren
Wenn der Bundestag, der mit seinen Beratungen bereits am 22. April 2021 begonnen hat, ein entsprechendes Gesetz beschließt, wird sich die Länderkammer in einer der nächsten Plenarsitzungen noch einmal abschließend mit diesem Gesetz befassen.
Weitere Informationen
Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (BR-Drs. 239/21 – PDF, 2,1 MB)