Der Anspruch auf den Besuch von Schulungen für Betriebsräte ist gesetzlich geregelt.
Für Grundlagenschulungen gilt bei Betriebsräten die Regelung des § 37 Abs. 6 BetrVG.
Der Arbeitgeber muss danach das jeweilige Betriebsratsmitglied von der Arbeit freistellen und hat die Kosten der Fortbildungsmaßnahme zu tragen.
Dazu muss in einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung der Beschluss gefasst und im Anschluss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Die betriebliche Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sind dabei immer zu berücksichtigen.
Die betriebliche Notwendigkeit ist gegeben, wenn die gesetzlich dem Betriebsrat zugewiesenen Aufgaben nach §§ 80 Abs. 4 Nr. 4, Nr. 8, 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG betroffen sind.
Auch aus einer Absicht eine Betriebsvereinbarung zum Schulungsthema mit dem Arbeitgeber zu schließen, ergibt sich die betriebliche Notwendigkeit.
Gleiches gilt auch für Spezialseminare; hierbei ist die Erforderlichkeit jedoch nur gegeben, wenn ein konkreter betrieblicher Bedarf besteht.
Das Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme für die beantragte Fortbildung.
Das Betriebsratsmitglied hat bei der Entscheidung über die Schulungsmaßnahmen einen breiten Beurteilungsspielraum.
Dies betrifft u. a. die Art der Veranstaltung, Inhalt und Anbieter.
Das Kostenargument des Arbeitgebers für günstigere Alternativschulungen muss zurücktreten, wenn auf den ersten Blick keine erkennbare Unverhältnismäßigkeit besteht.
Alternativangebote des Arbeitgebers mit kürzerer Dauer oder veranstaltet durch einen Arbeitgeberverband muss der Betriebsrat nicht akzeptieren.
Auch kann nicht beanstandet werden, dass mehrere Betriebsratsmitglieder zur Schulungsmaßnahme fahren wollen, wenn es sinnvoll ist, wenn für den Vertretungsfall geschulte Mitglieder vorhanden sind.