Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 07.05.2020 zum Aktenzeichen 6 L 289/20 entschieden, dass die aktuelle Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, mit der weitgehende Schulschließungen noch bis zum 22.05.2020 angeordnet werden, rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Dresden vom 15.05.2020 ergibt sich:
Ein 13-jähiger Gymnasiast und eine neunjährige Grundschülerin aus Dresden wollten mit ihrem Eilantrag erreichen, auch ihnen den Schulbesuch ab dem 04.05.2020 zu ermöglichen. Zur Begründung der Anträge trugen die Eltern u.a. vor, dass das in der Sächsischen Verfassung verbriefte Recht der Kinder auf Schulbildung verletzt werde. Mit den Schulschließungen würden pauschal alle Kinder in diskriminierender Weise der Gruppe der Erkrankten, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern zugeordnet. Durch die vorgesehenen Ausnahmen, von denen die Antragsteller nicht erfasst würden, werde gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes und der Sächsischen Verfassung verstoßen. Zudem werde die drastische Maßnahme der Schulschließung aufgrund des aktuellen Infektionsverlaufs nicht mehr als verhältnismäßig angesehen.
Das VG Dresden hat die Eilanträge abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts muss die Infektionslage weiterhin ernst genommen werden, wenngleich die Anzahl der Neuinfizierungen rückläufig sei. Daher würden die weiterhin aufrecht erhaltenen Schulschließungen nach wie vor als von den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes gedeckt angesehen. In dem Umstand, dass der Unterricht teilweise (etwa für Abschlussklassen, Vorabschlussklassen sowie Grundschüler der vierten Klasse) wieder stattfinde, sei keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG zu sehen, da es für diese Differenzierung einen sachlichen Grund gebe. Dass die Wiederherstellung des Regelunterrichts angesichts der aktuellen Situation lediglich schrittweise erfolge, sei unter Berücksichtigung der fachlichen Einschätzung des RKI nicht zu beanstanden. Auch das Recht der Kinder auf Schulbildung und Chancengleichheit werde mit der befristeten Schulschließung nicht verletzt. Mit der Allgemeinverfügung sei die Schulpflicht nicht ausgesetzt worden. Vielmehr seien die Schüler lediglich von der Anwesenheit in der Schule und im Unterricht befreit. Es bestehe hingegen weiterhin ihre Verpflichtung zur Erbringung schulischer Leistungen. Im Gegenzug hätten die Lehrkräfte die notwendigen Lernangebote bereit zu stellen.
Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum OVG Bautzen erhoben werden.