Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08. Februar 2021 zum Aktenzeichen 1 BvR 242/21 entschieden, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, die Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aber einer Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG darstellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Annahme, Schulen trügen maßgeblich zum Infektionsgeschehen bei, neben der Entscheidung des Gesetzgebers, Schulen als Einrichtungen mit besonderer Relevanz für die Transmission von Infektionskrankheiten (§ 33 IfSG) und die Schließung von Schulen als notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 einzustufen (§ 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG), vor allem auf eine entsprechende Einschätzung des Robert-Koch-Instituts gestützt, da dieses nach § 4 Abs. 1 IfSG zur Beurteilung der pandemischen Situation berufen sei. Die Beschwerdeführer hatten demgegenüber mehrere Aussagen des Robert-Koch-Instituts und des Behördenleiters anlässlich einer Pressekonferenz am 19. November 2020 zum Infektionsgeschehen an geöffneten Schulen genannt, die für sich genommen die Annahme des Gerichts in Frage stellen könnten. Die Gründe des angegriffenen Beschlusses lassen keine ausreichende Auseinandersetzung des Gerichts mit diesen Aussagen erkennen. Dazu hätte jedoch Anlass bestanden. Angesichts der Bedeutung, die der Verwaltungsgerichtshof der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts zum Einfluss geöffneter Schulen auf das Infektionsgeschehen beimisst, dürfte es sich um einen wesentlichen Kern des tatsächlichen Vorbringens der Beschwerdeführer zu einer für das Verfahren zentralen Frage handeln. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer dürfte sich auch nicht angesichts der vom Verwaltungsgerichtshof selbst zitierten Publikation des Robert-Koch-Instituts erübrigt haben. Denn in dieser Publikation wird lediglich die Zahl der an das Institut übermittelten COVID-19-Fälle unter anderem an Schulen genannt, diese Zahlen werden jedoch nicht hinsichtlich der Frage bewertet, welche Bedeutung geöffnete Schulen auf das Infektionsgeschehen haben. Eine solche Bewertung lässt sich auch dem angegriffenen Beschluss nicht entnehmen. In Randnummer 33 werden neuere Studien aus dem Ausland zwar zitiert, nicht aber ausgewertet und ihre Relevanz für das Beschwerdevorbringen erläutert.