Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschlüssen vom 04.12.2020 zu den Aktenzeichen 5 L 1019/20 und 5 L 1027/20 entschieden, dass zwei Schüler einer Grundschule wegen der Weigerung, eine Alltagsmaske zu tragen, zu Recht vom Schulbesuch ausgeschlossen wurden.
Aus der Pressemitteilung des VG Münster vom 07.12.2020 ergibt sich:
Die Schüler hatten der Schule in Coesfeld mehrere ärztliche Atteste vorgelegt, wonach bei ihnen „eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physiologischen Atem- und Kreislauffunktion“ bestehe, „die durch ständiges Einatmen von CO2-reicher Luft unter der Mund-/Nasenbedeckung“ entstehe, es „aus gravierenden medizinischen Gründen“ nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei, „eine Gesichtsmaske oder ein Face-Shield zu tragen“ bzw. es „bedingt durch eine Hauterkrankung nicht möglich sei, eine Mund-/Nasenbedeckung zu tragen“. Diese Atteste hatte die Schule u.a. mit dem Hinweis darauf als nicht hinreichend erachtet, dass die Schüler in der Schule bislang keine Maske getragen hätten, und die Schüler mit sofortiger Wirkung vom Schulbesuch ausgeschlossen, solange sie keine Alltagsmaske gemäß der Coronaschutzverordnung NRW trügen oder von der Schule eine Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske aus medizinischen Gründen ausgesprochen worden sei.
Das VG Münster hat diese Entscheidung bestätigt und die gegen den Ausschluss vom Schulbesuch gerichteten Eilanträge abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erfüllen sämtliche vorgelegten Atteste nicht die Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest zur Befreiung von der sog. Maskenpflicht. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster bedürfe es, um der Schule eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen zu ermöglichen, grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, aus dem sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben müsse, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Soweit relevante Vorerkrankungen vorlägen, seien diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Diesen Anforderungen genügende Atteste seien hier nicht vorgelegt worden. Insbesondere seien die angenommenen und dargelegten gesundheitsschädigenden Folgen des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung weder fundiert belegt noch werde sich damit auseinandergesetzt, ob die angenommenen Beeinträchtigungen auch bei der für Grundschüler relativ kurzen Tragedauer zu befürchten seien. Das Tragen einer Maske werde nur ganz allgemein beurteilt, ohne einen Bezug zum Schulalltag herzustellen.
Gegen die Beschlüsse kann jeweils innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum OVG Münster eingelegt werden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.