Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat mit Beschluss vom 31.03.2021 zum Aktenzeichen 20 NE 21.540 entschieden, dass Schuhgeschäfte zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften gehören und damit auch in Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 öffnen dürfen.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 01.04.2021 ergibt sich:
Zur Begründung verwies der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat darauf, dass Schuhgeschäfte für die Versorgung der Bevölkerung eine vergleichbar gewichtige Bedeutung hätten, wie z.B. Buchhandlungen, Geschäfte für Babybedarf, Bau- und Gartenmärkte, Blumenläden oder Versicherungsbüros, die nach der geltenden Regelung ausdrücklich geöffnet sein dürfen.
Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.