Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 03.02.2020 zum Aktenzeichen 1 Bs 6/20 entschieden, dass eine 16-jährige Berufsschülerin im Unterricht einen sogenannten Niqab tragen darf.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 03.02.2020 ergibt sich:
Die Schulbehörde hatte gegenüber der Mutter der Schülerin, die einen Niqab trägt, angeordnet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter im Unterricht ihr Gesicht zeigt.
Hiergegen hatte sich die Mutter mit einem Eilantrag gewendet, dem das Verwaltungsgericht stattgegeben hatte.
Das OVG Hamburg hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist im Wesentlichen darauf zu verweisen, dass es für die gegen die Mutter der Schülerin gerichtete Anordnung keine gesetzliche Grundlage gibt. Soweit sich die Behörde auf eine Vorschrift im Schulgesetz berufe, wonach die Eltern für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht verantwortlich seien, könne nicht pauschal angenommen werden, dass eine Schülerin, die einen Niqab trage, nicht am Unterricht teilnehme. Überdies stehe der erlassenen Anordnung entgegen, dass die Behörde nach gegenwärtiger Rechtslage auch von der Schülerin selbst nicht verlangen könne, während des Schulbesuches auf eine Gesichtsverhüllung zu verzichten. Die Schülerin könne für sich die vorbehaltslos geschützte Glaubensfreiheit in Anspruch nehmen. Eingriffe in dieses Grundrecht bedürften einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Eine solche sehe das hamburgische Schulgesetz gegenwärtig nicht vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.