Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 18.03.2021 zum Aktenzeichen 9 K 3926/20.TR die Klage der Eltern eines Schülers, der aufgrund von Fehlverhalten von der für ihn nächstgelegenen weiterführenden Schule verwiesen worden ist, auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten zu einer anderen weiterführenden Schule abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 11/2021 vom 29.03.2021 ergibt sich:
Der Schüler besuchte bis September 2019 eine Realschule plus in Bitburg , von deren Besuch er aufgrund von Fehlverhalten dauerhaft ausgeschlossen wurde. Daraufhin wurde den Eltern von der Schulaufsichtsbehörde, der ADD, eine andere weiterführende Schule im Kreisgebiet als zuständige Schule benannt, die der Schüler seither besucht. Die Kläger haben daraufhin vom beklagten Eifelkreis Bitburg–Prüm die Übernahme der Beförderungskosten zu dieser Schule beantragt und argumentierten damit, dass die von der ADD für ihren Sohn benannte Schule nunmehr die nächstgelegene Schule im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sei. Dem trat die zuständige Behörde des Eifelkreises entgegen und lehnte den Antrag auf Kostenübernahme ab. Der Schüler habe die Gründe für seinen Schulausschluss selbst zu vertreten, weshalb diese nicht bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule berücksichtigt werden könnten.
Dieser Sichtweise stimmte das Gericht zu.
Die Kosten der Fahrt zur von der ADD zugewiesenen Schule seien nicht übernahmefähig. Dies folge aus der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung im Schulgesetz, wonach bei einem Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule Kosten nur insoweit übernommen würden, als sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären. Die nächstgelegene Schule für den Sohn der Kläger sei jedoch die Schule, von derer Besuch er ausgeschlossen worden sei; Beförderungskosten für diese Schule seien nicht zu übernehmen, weil der Schulweg unter 4 km betrage. Die von den Klägern vertretene Auffassung, die von ihrem Sohn aufgrund der Zuweisung der ADD besuchte Schule müsse als nächstgelegene Schule i.S.d. Gesetzes betrachtet werden, schloss sich das Gericht nicht an. Vielmehr sei grundsätzlich die in kürzester Entfernung zum Wohnsitz belegene Schule als nächstgelegene Schule zu betrachten. Eine andere Auslegung der Vorschrift komme nur in Ausnahmefällen aufgrund von objektiven, für den Schüler nicht beeinflussbaren Umständen in Betracht, bspw. wenn die nächstgelegene Schule keine Aufnahmekapazitäten mehr habe oder die Verkehrsverbindung zur nächstgelegenen Schule unzumutbar sei. Der vorliegende Fall sei mit diesen Ausnahmesituationen jedoch nicht vergleichbar. Rechtlich sei auch keine entsprechende Anwendung geboten. Insoweit sei ausschlaggebend zu berücksichtigen, dass es vom Grundsatz her die Aufgabe der Eltern eines Schülers bleibe, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch sowie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen. Deshalb habe der Beklagte in Anwendung der gesetzlichen Vorschrift zu Recht annehmen dürfen, dass lediglich objektive, nicht in der Person des Schülers oder seinen Erziehungsberechtigten liegende Umstände geeignet seien, die gesetzliche Qualifikation einer Schule als nächstgelegene auszuräumen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.