Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 19.08.2020 zum Aktenzeichen 9 B 23/20 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass der Schüler einer Kieler Schule nicht verpflichtet ist während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Aus der Pressemitteilung des VG SH vom 19.08.2020 ergibt sich:
Für andere Schüler habe die Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen, so das Gericht.
Der Schüler hatte Widerspruch gegen die von seiner Schule ausgesprochene Verpflichtung, eine Maske auch während des Unterrichts zu tragen, eingelegt.
Das VG Schleswig hat festgestellt, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, so dass die Verpflichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht zu tragen ihm gegenüber vorläufig nicht durchgesetzt werden kann.
Nach Auffassung des Gerichts stellt die im Hygienekonzept der Schule enthaltene Verpflichtung, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, einen Verwaltungsakt dar. Die Verpflichtung greife in relevanter Weise in das Grundrecht der Schüler auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein.
Die Schule habe auch nicht die sofortige Vollziehbarkeit der „Maskenpflicht“ angeordnet. Weil die Schulen auch keine Infektionsschutzbehörden seien, greife die im Infektionsschutzgesetz angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten dieser Behörden nicht.
Zu der Frage, ob die Anordnung der „Maskenpflicht“ und der damit verbundene Grundrechtseingriff selbst rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig sei, hat sich das Gericht nicht geäußert.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Schleswig eingelegt werden.