Das Arbeitsgericht Wuppertal hat mit Beschlüssen vom 12.11.2021 zu den Aktenzeichen 4 Ca 1269/21 und 4 Ca 1371/21 in einem von Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Schwerpunktkanzlei JURA.CC vertreten Fall entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine verlängerte oder gar gleichlange Schriftsatzfrist erhält, wie der Arbeitgeber.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.
Im Gütetermin bestimmte die Richterin dem Arbeitgeber eine Frist zur Klageerwiderung von 6 Wochen und 2 Tagen; der klagende Arbeitnehmer erhielt eine Frist von 5 Wochen darauf zu antworten.
Die Frist des Arbeitgebers wurde auf dessen Antrag auf 7 Wochen verlängert.
Der Arbeitgeber gab eine über 100-seitige Klageerwiderung ab.
Der Arbeitnehmer beantragte daraufhin eine Fristverlängerung auf 6 Wochen; als Grund wurde eine tatsächliche und rechtliche Prüfung, ein Besprechungstermin mit seinem Rechtsanwalt und Informationsbeschaffung angeführt.
Die Richterin lehnte den Fristverlängerungsantrag ab.
Daraufhin lehnte der Arbeitnehmer die Richterin als befangen ab.
Das Arbeitsgericht wies das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück.
Die Zurückweisung des Antrags auf Fristverlängerung verstößt nicht gegen das Prinzip der Waffengleichheit, da es keinen gesetzlichen Grundsatz gibt, dass die Fristen für die Parteien gleich lang sein müssen.
Entscheidend ist, dass beide Parteien ausreichend Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
Gemäß § 61a Abs. 4 ArbGG kann dem Arbeitnehmer für die Stellungnahme auf die Klageerwiderung eine angemessene Frist gesetzt werden, die mindestens 2 Wochen betragen muss.
Längere Fristen sind im Kündigungsschutzverfahren eher unüblich.
Sofern der Arbeitgeberseite eine noch längere Frist, als dem Arbeitnehmer eingeräumt worden war, hatte dies sachliche Gründe.
Der Eindruck einer Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin ergibt sich nicht, daraus, dass einem substantiierten Fristverlängerungsantrag nach der ständigen Rechtsprechung stattgegeben wird.
Die Ermessensentscheidung der abgelehnten Richterin berücksichtigt einerseits die Interessen des Arbeitnehmers und trägt andererseits dem Interesse beider Parteien an der Beschleunigung des Verfahrens Rechnung.
Nur ohne Verlängerung der Frist für den Arbeitnehmer verbleibt vor dem Kammertermin genügend Vorbereitungszeit für die Richterin, sich vorzubereiten.