Bekommen Arbeitnehmer Lohn, wenn sie es wegen des schlechten Wetters nicht zur Arbeit schaffen?
Im Grunde genommen gilt der Grundsatz, dass ohne Arbeit kein Lohn gezahlt wird. Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz, die gesetzlich geregelt sind. Ein Beispiel für eine Ausnahmeregelung sind Leistungshindernisse, die in der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers liegen, wie beispielsweise außergewöhnliche familiäre Ereignisse, schwere Krankheiten oder Todesfälle in der Familie (§ 616 BGB). Nicht darunter fallen jedoch Leistungshindernisse, die nicht der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen sind, wie beispielsweise Verkehrsstörungen wie Straßensperrungen, Staus, Verkehrsverbote aufgrund von Smogalarmen, Hochwasser, Glatteis, Schneeverwehungen oder Streiks im öffentlichen Nahverkehr.
In solchen Fällen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund solcher Ereignisse nicht oder nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die entgangene Arbeitszeit zu vergüten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Nichterscheinen zur Arbeit als Pflichtverletzung angesehen wird, auf die der Arbeitgeber mit einer Abmahnung oder sogar mit einer Kündigung reagieren könnte. In der Regel wird dies nicht der Fall sein, wenn es für die Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, ihren Arbeitsplatz unter angemessenen Anstrengungen zu erreichen.
Wenn Arbeitnehmer jedoch keine zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um zur Arbeit zu kommen, beispielsweise indem sie verfügbare öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen (selbst wenn sie verspätet verkehren), obwohl sie nicht mit dem Auto fahren können, könnte dies als Pflichtverletzung angesehen werden. Letztendlich hängt die Bewertung des Nichterscheinens zur Arbeit und etwaiger Pflichtverletzungen vom Einzelfall ab.
Fehltag = Urlaubstag?
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass du einen Urlaubstag nehmen musst, wenn es schneit und du deshalb nicht zur Arbeit kommen kannst. Dein Arbeitgeber hat in der Regel nicht das Recht, einseitig Urlaub anzuordnen, wenn du aufgrund widriger Wetterbedingungen wie Schnee oder anderen unerwarteten Umständen nicht arbeiten kannst. Ebenso kann er normalerweise nicht verlangen, dass du die verpasste Zeit nacharbeitest, da es sich bei deiner Arbeitsleistung in der Regel um eine sog. Fixschuld handelt.
Es ist jedoch ratsam, mit deinem Arbeitgeber Vereinbarungen zu treffen, um etwaige Konflikte zu vermeiden und eine für beide Seiten faire Lösung zu finden. Dies kann dazu beitragen, dass du keinen Lohnabzug erleiden musst und für beide Parteien ein für sie akzeptables Ergebnis erzielt wird.
Wenn ein Mitarbeiter bereits im Voraus erkennen kann, dass er aufgrund extremer Wetterbedingungen in den kommenden Tagen nicht in der Lage sein wird, zur Arbeit zu erscheinen, hat er die Möglichkeit, für diesen Zeitraum Urlaub zu beantragen.
Alternativ kann er, sofern er dies im Vorfeld mit seinem Arbeitgeber bespricht, an den betroffenen Tagen Überstunden abbauen. Auf diese Weise würde der Arbeitnehmer weiterhin sein Gehalt erhalten, muss jedoch berücksichtigen, dass die entsprechenden Tage von seinem Urlaubs- oder Überstundenkonto abgezogen werden.
Darüber hinaus, sofern die Art der Tätigkeit dies zulässt, könnte der Mitarbeiter auch in Erwägung ziehen, an diesen Tagen im Homeoffice zu arbeiten. Dies setzt jedoch voraus, dass die Möglichkeit, von zuhause aus zu arbeiten, entweder vertraglich festgelegt ist oder dass der Arbeitgeber seine Zustimmung dazu gibt.
Anspruch auf Homeoffice bei schlechtem Wetter?
Das Arbeiten im Home-Office oder in anderen Formen von Remote Work ist in vielen Fällen keine gesetzlich geregelte Option, sondern eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung seitens des Arbeitgebers, Home-Office anzubieten. Wenn die Möglichkeit jedoch vertraglich festgehalten ist, gelten die Bedingungen des Arbeitsvertrags. Wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine Regelungen für Homeoffice festgelegt sind, kann es schwierig sein, darauf zu bestehen, von zu Hause aus zu arbeiten.
In Situationen, in denen es aufgrund von Wetterbedingungen schwierig oder gefährlich ist, die Arbeitsstätte zu erreichen, kann nach Absprache mit dem Arbeitgeber auch kurzfristig im Homeoffice gearbeitet werden. Diese Entscheidung liegt im Ermessen des Arbeitgebers, der die Möglichkeit einräumen kann. Umgekehrt kann ein Arbeitgeber in der Regel nicht einseitig entscheiden, dass die Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten müssen. Es bedarf einer Absprache zwischen beiden Parteien. Denn letztendlich ist es immer besser, dem Arbeitgeber zumindest irgendeine Arbeitsleistung anzubieten, anstatt gar keine.
Auch wenn öffentliche Verkehrsmittel stark eingeschränkt oder nicht verfügbar sind, entsteht kein automatischer Anspruch auf Homeoffice. Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte „Wegerisiko“, was bedeutet, dass es in seiner Verantwortung liegt, unabhängig von den Umständen pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Wenn es beispielsweise aufgrund unpassierbarer Straßen oder Zugausfällen unmöglich wird, zur Arbeit zu gelangen, kann dies Auswirkungen auf das Gehalt haben. Der Gehaltsanspruch für die ausgefallene Arbeitszeit könnte verfallen, daher ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich um zumutbare Alternativen zu kümmern und den Arbeitgeber über Verzögerungen zu informieren. Es liegt somit in der Verantwortung des Arbeitnehmers, sicherzustellen, dass er seine Arbeitspflichten trotz eventueller Hindernisse erfüllen kann.
Wenn Schule, Kindergarten oder Kita aufgrund von extremen Wetterbedingungen geschlossen sind und Eltern deshalb ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, gibt es keinen automatischen Anspruch auf Homeoffice. In solchen Fällen kann jedoch der § 616 BGB herangezogen werden, sofern dies nicht explizit im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen wurde.
Nach diesem Paragraphen können Erziehungsberechtigte im Notfall der Arbeit fernbleiben, wenn sie keine andere Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder haben. Sie haben in diesem Fall weiterhin Anspruch auf ihr Gehalt. Dies gilt jedoch nur vorübergehend und höchstens für ein bis zwei Tage.
Gibt es einen Anspruch auf „schneefrei“?
Die Vorstellung von einem arbeitsfreien Tag aufgrund von Schnee, der Begriff „schneefrei“, klingt verlockend, aber in der Realität ist dies im Arbeitsrecht eine seltene Ausnahme. Während Schüler bei extremen Wetterbedingungen oft schulfrei bekommen, gibt es im Berufsleben keinen festen Anspruch auf „schneefrei“. Arbeitgeber sind in der Regel nicht verpflichtet, ihre Mitarbeiter aufgrund von Schnee von der Arbeit freizustellen. Trotzdem kann es in einigen Branchen oder Berufen vorkommen, dass der Betrieb aufgrund des Wetters vorübergehend eingestellt wird, insbesondere in Außendienstberufen oder auf Baustellen.
Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei extremen Wetterbedingungen entscheiden, ob der Betrieb aus Sicherheitsgründen eingestellt wird. Diese Entscheidung hängt oft von der Branche und der Art der Tätigkeit ab. In Berufen, die auf Außeneinsätze angewiesen sind, kann es vorkommen, dass der Betrieb bei starkem Schneefall kurzfristig stillgelegt wird. Es gibt also keinen allgemeinen Anspruch auf „schneefrei“, sondern es werden Einzelfallentscheidungen getroffen, basierend auf der Sicherheit und den Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter.
Wer trägt welches Risiko?
Der Lohnanspruch eines Arbeitnehmers kann von verschiedenen Faktoren abhängen, unter anderem von der Abgrenzung zwischen Wegerisiko und Betriebsrisiko. Das Betriebsrisiko umfasst Situationen, in denen die Arbeitsleistung aufgrund von externen Faktoren wie Naturkatastrophen nicht erbracht werden kann. Auch wenn die Störung im Zusammenhang mit dem Betrieb steht, liegt ihr Ursprung nicht direkt im Betrieb selbst. Daher können auch äußere Einflüsse wie höhere Gewalt als Teil des Betriebsrisikos betrachtet werden.
Das Wegerisiko hingegen liegt beim Arbeitnehmer. Während der Arbeitgeber das Risiko trägt, den Betrieb aufrechtzuerhalten, liegt es am Arbeitnehmer, sicherzustellen, dass er zur Arbeitsstätte gelangt, um dort seine Arbeitsleistung anzubieten. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer das Risiko trägt, ob er aufgrund von unvorhergesehenen Umständen wie Verkehrsstaus oder Wetterbedingungen überhaupt zur Arbeit kommen kann.
Was müssen Arbeitnehmer machen, wenn sie absehen, dass sie nicht pünktlich bei der Arbeit erscheinen können?
Im Falle eines Fernbleibens von der Arbeit ist es äußerst wichtig, dem Arbeitgeber rechtzeitig Bescheid zu geben. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer zwar zu Hause bleiben, hat jedoch keinen Anspruch auf Vergütung. Es ist daher von großer Bedeutung, die Situation frühzeitig zu kommunizieren. Der Arbeitgeber kann darüber hinaus von den Mitarbeitern verlangen, die ausgefallene Arbeitszeit zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
Es wird empfohlen, als ersten Schritt dem Arbeitgeber aktiv Alternativen anzubieten, wie beispielsweise die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten. Besonders während der Corona-Pandemie sollte diese Option für Wissensarbeiter sowieso vorhanden sein. Alternativ ist es auch möglich vorzuschlagen, die verpasste Zeit später nachzuholen. Viele Arbeitgeber zeigen Verständnis, wenn Mitarbeiter aufgrund von Verkehrsbehinderungen durch beispielsweise einen Sturm zu spät zur Arbeit erscheinen.
Kann der Arbeitgeber eine Abmahnung wegen des Zuspätkommens aussprechen?
Es stellt sich die Frage, ob man als Arbeitnehmer abgemahnt werden kann, wenn man aufgrund von Schnee und Verspätungen nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheint. Grundsätzlich ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer eine Schuld an der Verspätung trägt. Bei unvorhersehbaren Wetterbedingungen wie einem plötzlichen Unwetter kann dem Arbeitnehmer jedoch kein Verschulden angelastet werden. Abmahnungen seitens des Arbeitgebers sollten nur für tatsächlich vorwerfbares Verhalten ausgesprochen werden.
Wenn jedoch über einen längeren Zeitraum schwierige Wetterbedingungen wie Schnee oder Glatteis herrschen und ein Arbeitnehmer wiederholt zu spät zur Arbeit erscheint, könnte eine Abmahnung gerechtfertigt sein. Insbesondere dann, wenn alle anderen Kollegen trotz der widrigen Bedingungen pünktlich am Arbeitsplatz sind. In solchen Fällen könnte argumentiert werden, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten zur rechtzeitigen Arbeitsaufnahme vernachlässigt.
Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitnehmer, das sogenannte „Wegerisiko“ zu tragen, was bedeutet, dass er sicherstellen muss, rechtzeitig am Arbeitsplatz anzukommen. Dies bedeutet konkret, dass es die Verantwortung des Arbeitnehmers ist, sicherzustellen, dass er von seinem Wohnort rechtzeitig zur Arbeitsstelle gelangt, auch unter widrigen Bedingungen wie unerwartetem Wintereinbruch.
Arbeitnehmer, die aufgrund von Schneefall und vereisten Straßen tatsächlich nicht oder nur verspätet zur Arbeit kommen können, müssen in der Regel jedoch keine Abmahnung oder gar Kündigung befürchten. Denn die Verspätung ist ihnen nicht anzulasten, wenn die Straßen aufgrund der schlechten Witterungsbedingungen unpassierbar sind und öffentliche Verkehrsmittel ausfallen.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Arbeitnehmer grundsätzlich alles Zumutbare unternehmen müssen, um pünktlich zur Arbeit zu gelangen. Daher ist es beispielsweise bei schlechtem Wetter zumutbar, sich auf längere Anfahrtszeiten einzustellen und entsprechend früher aufzustehen. Insbesondere bei anhaltendem Winterwetter wird erwartet, dass sich die Arbeitnehmer darauf vorbereiten. Es ist also nicht ratsam, das Risiko einzugehen, ob man es bei winterlichen Straßenverhältnissen rechtzeitig zur Arbeit schafft, da dies eine Abmahnung nach sich ziehen könnte.
Darüber hinaus ist es wichtig zu beachten, dass Arbeitnehmer, die es nicht rechtzeitig zur Arbeit schaffen, ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich informieren müssen.
Eine Abmahnung kann auch in Fällen von „höherer Gewalt“ ausgeschlossen sein, jedoch ist Vorsicht geboten: Nicht jede unerfreuliche Umwelteinwirkung qualifiziert sich als „höhere Gewalt“. Eine solche Ausnahme kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden, wie beispielsweise wenn der Deutsche Wetterdienst die Bevölkerung warnt, aufgrund von Überschwemmungen oder Eisglätte nicht vor die Tür zu gehen. Solche unvorhersehbaren Ereignisse, gegen die niemand sich absichern kann, führen ebenfalls nicht zu einer Abmahnung, wenn man deshalb nicht zur Arbeit erscheint.
In Bezug auf die Frage, ob die versäumte Arbeitszeit nachgeholt werden muss, ist es entscheidend, die individuellen Umstände und vertraglichen Vereinbarungen zu berücksichtigen. Je nach Art des Arbeitsverhältnisses und den betrieblichen Gegebenheiten kann es sein, dass eine Nacharbeit notwendig ist. Wenn beispielsweise Gleitzeitregelungen gelten, ist es üblich, die versäumten Stunden nachzuholen. Allerdings muss berücksichtigt werden, ob es für den Arbeitnehmer überhaupt möglich und zumutbar ist, die fehlende Zeit nach der regulären Arbeitszeit zu erbringen. Insbesondere berufstätige Eltern, die nach der Arbeit ihre Kinder von der Kita oder Schule abholen müssen, könnten möglicherweise nicht in der Lage sein, Überstunden zu leisten.
In solchen Fällen, in denen die Nacharbeit nicht zumutbar ist, kann der Arbeitgeber dennoch eine Kürzung des Lohns für die versäumte Zeit vornehmen. Es ist also wichtig, die jeweiligen Arbeitsverträge und firmeninternen Regelungen genau zu prüfen, um herauszufinden, ob eine Nacharbeit verlangt werden kann und welche Konsequenzen es im Falle von fehlender Nacharbeit geben könnte. Letztendlich ist es entscheidend, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die gesetzlichen Bestimmungen im Arbeitsrecht einhalten und gemeinsam nach fairen und praktikablen Lösungen suchen.
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer bei schlechtem Wetter einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit hat?
Bei ungünstiger Witterung steigt die Anzahl von Unfällen, die in direktem Zusammenhang mit den Arbeitswegen stehen. In rechtlicher Hinsicht gelten die gleichen Regelungen wie bei anderen Arbeitswegen: Ein Unfall, der auf dem direkten Weg zur Arbeit passiert, wird als Arbeitsunfall betrachtet. In diesem Fall übernimmt die Berufsgenossenschaft die Behandlungskosten und zahlt gegebenenfalls eine Verletztenrente.
Es ist wichtig zu beachten, dass normalerweise nur der direkte Weg von und zur Arbeit vom Versicherungsschutz der Unfallversicherung abgedeckt ist. Jedoch können unter bestimmten Umständen auch Umwege aufgrund von Schnee und Glatteis mitversichert sein, wenn der übliche Weg zur Arbeit aufgrund von Unpassierbarkeit oder Gefahr nicht benutzt werden kann.