Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 14.12.2020 zum Aktenzeichen 5 O 57/19 entschieden, dass ein wegen einer Verletzung bei einem Amateurfußballspiel gefoulter Spieler nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen seinen Gegenspieler hat.
Aus der Pressemitteilung des LG Frankenthal vom 20.01.2021 ergibt sich:
Im konkreten Fall kam es im August 2018 bei einem Spiel der C-Klasse Rhein-Pfalz-Süd zwischen zwei Ludwigshafener Mannschaften zu einer folgenschweren Spielsituation. Ein Mittelfeldspieler der Heimmannschaft kam im Zweikampf zu Fall und erlitt eine Außenbandverletzung, die sich als sehr kompliziert und schwerwiegend herausstellte. Nach seiner Darstellung war er vom gegnerischen Verteidiger grob gefoult worden, als der Ball schon zwei Meter entfernt und für diesen unerreichbar gewesen sei. Nach dem Foul habe der Gegenspieler das Trikot ausgezogen und dieses vor den Zuschauern triumphierend geschwenkt. Das deute klar darauf hin, dass es ihm nur darauf angekommen sei, ihn absichtlich „von den Beinen zu holen“. Der Verletzte forderte u.a. 5.000 Euro Schmerzensgeld.
Das LG Frankenthal hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts kommt die Haftung eines Sportlers nur in Betracht, wenn er schuldhaft und grob unsportlich gegen die Regeln des Wettkampfs verstößt. Dabei reiche ein Regelverstoß aus Spieleifer, Unüberlegtheit oder technischem Versagen nicht aus. Insoweit nehme jeder Fußballer eigene Verletzungen in Kauf. Erst wenn bei kampfbetonter Härte die Grenze hin zu einem unfairen Regelverstoß überschritten sei, drohe eine Haftung. Das Landgericht folgt damit auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH.
Der Gefoulte müsse nachweisen, dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen habe. Fußball sei ein Kampfspiel, bei dem es beim „Kampf um den Ball“ gelegentlich zu Fouls und unvermeidbaren Verletzungen komme. Damit müsse jeder Spieler rechnen, wenn er sich auf den Platz begebe.
Auch nach Vernehmung von 14 Zeugen habe das Gericht nicht sicher feststellen können, dass es das behauptete grobe, unentschuldbare Foul wirklich gegeben habe. Der Beweis hätte aber von dem verletzten Spieler geführt werden müssen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen sie kann eine Berufung zum OLG Zweibrücken eingelegt werden.