Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe ist im verfahren vor dem Europäischen gerichtshof zum Aktenzeichen C-742/19 der Auffassung, dass Militärangehörige grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung fallen.
Aus der Pressemitteilung des EuGH vom 28.01.2021 ergibt sich:
Gleichwohl seien sie davon ausgeschlossen, wenn sie bestimmte „spezifische Tätigkeiten“ der Streitkräfte ausführten, deren Besonderheiten einer Anwendung der Bestimmungen der beiden Richtlinien zwingend entgegenstehen. Dazu gehöre eine Tätigkeit wie die Bewachung militärischer Einrichtungen grundsätzlich nicht, so der Generalanwalt.
Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen hat der Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Oberster Gerichtshof der Republik Slowenien) dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, 9) vorgelegt. Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen B. K., einem ehemaligen Unteroffizier der slowenischen Armee, und der Republik Slowenien (Verteidigungsministerium), seiner ehemaligen Arbeitgeberin, über die Vergütung, die B. K. für die Bewachung militärischer Einrichtungen, die er während seines Dienstes regelmäßig durchgeführt hat, gezahlt werden muss.
In diesem Zusammenhang ersuchte das vorlegende Gericht den EuGH im Wesentlichen um Klarstellung, ob Personen, die militärische Aufgaben in den Streitkräften der Mitgliedstaaten wahrnehmen (im Folgenden: Militärangehörige oder Mitglieder der Streitkräfte), in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 fallen und ihre Arbeitszeit infolgedessen auch dann im Einklang mit den Richtlinienbestimmungen berechnet, gestaltet und begrenzt werden muss, wenn es um eine solche Bewachung geht.
Der Generalanwalt hat dem EuGH in seinen Schlussanträgen vom 28.01.2021 vorgeschlagen, auf die Fragen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Oberster Gerichtshof der Republik Slowenien) wie folgt zu antworten:
- Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.112003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12.06.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ist dahin auszulegen, dass Militärangehörige grundsätzlich in den Anwendungsbereich dieser beiden Richtlinien fallen. Gleichwohl sind sie davon ausgeschlossen, wenn sie bestimmte „spezifische Tätigkeiten“ der Streitkräfte ausführen, deren Besonderheiten einer Anwendung der Bestimmungen der beiden Richtlinien zwingend entgegenstehen. Die Bewachung militärischer Einrichtungen gehört grundsätzlich nicht dazu.
- Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass die Zeit, in der ein im Wachdienst befindlicher Militärangehöriger in der Kaserne, der er zugewiesen ist, anwesend sein und seinen Vorgesetzten zur Verfügung stehen muss, ohne effektiven Dienst zu verrichten, für die Zwecke der Bestimmungen dieser Richtlinie auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit in vollem Umfang als „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Dagegen steht die besagte Vorschrift nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, wonach diese Zeit lediglich für die Zwecke der dem Militärangehörigen geschuldeten Vergütung anders berechnet wird.