Schlussanträge zur Schadensersatzklage wegen kartellbedingt überhöhter Preise

Generalanwältin Medina hat am 24.02.2022 im Verfahren C-588/20 ihre Schlussanträge zu der Frage vorgelegt, ob der LKW-Kartell-Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2016 dahin auszulegen ist, dass Sonderfahrzeuge, insbesondere Müllfahrzeuge, für die Zwecke dieses Beschlusses unter den Begriff der „von der Zuwiderhandlung betroffenen Produkte“ fallen.

Aus der Pressemitteilung des EuGH vom 24.02.2022 ergibt sich:

Mit Beschluss vom 19. Juli 2016 verhängte die Kommission die bisher höchste Kartellgeldbuße in einer Sache, nämlich 2,93 Mrd. Euro (und insgesamt 3,81 Mrd. Euro) gegen Lkw-Hersteller wegen Absprachen zur künstlichen Erhöhung von Preisen für Lastkraftwagen und die Weitergabe der Kosten für die Einhaltung strengerer Emissionsregeln über einen Zeitraum von 14 Jahren.

Das Landgericht Hannover ist mit einer sog. „Folgeklage“ zwischen dem Landkreis Northeim und der Daimler AG befasst. Der Landkreis fordert von Daimler Ersatz des durch das wettbewerbswidrige Verhalten verursachten Schadens im Zusammenhang mit zwei Müllfahrzeugen, die er von Daimler erworben hat.

Nach Ansicht des Landkreises werden die Müllfahrzeuge von der Definition der „Lastwagen“ in dem Kommissionsbeschluss erfasst, da nach dessen Wortlaut Sonderfahrzeuge nicht ausdrücklich ausgenommen seien. Demgegenüber macht Daimler geltend, dass diese Müllfahrzeuge als Sonderfahrzeuge nicht von dem Beschluss erfasst seien.

Vor diesem Hintergrund möchte das Landgericht Hannover vom Gerichtshof wissen, ob der Kommissionsbeschluss dahin auszulegen ist, dass Sonderfahrzeuge, insbesondere Müllfahrzeuge, für die Zwecke dieses Beschlusses unter den Begriff der „von der Zuwiderhandlung betroffenen Produkte“ fallen.

In ihren Schlussanträgen von heute schlägt Generalanwältin Laila Medina dem Gerichtshof vor, dem Landgericht Hannover wie folgt zu antworten:

Der Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens C(2016) 4673 final – (Sache AT.39824 – Lastkraftwagen) ist dahin auszulegen, dass auch Sonderfahrzeuge – ausgenommen Lastkraftwagen für militärische Zwecke –, insbesondere Müllfahrzeuge, von den Feststellungen dieses Beschlusses erfasst sind.

Da der Beschluss nur Lastkraftwagen für militärische Zwecke von seinem Geltungsbereich ausdrücklich ausnehme, müsse in Bezug auf Sonderfahrzeuge davon ausgegangen werden, dass er alle Lastkraftwagen mit einem Gewicht von 6 bis 16 Tonnen und mit einem Gewicht von über 16 Tonnen einschließlich Sonderfahrzeuge (mit der einzigen Ausnahme der Lastkraftwagen für militärische Zwecke) erfasse.

Es wäre zudem nicht mit Ziel und Zweck des Beschlusses vereinbar, Sonderfahrzeuge nur deshalb von seinem m Geltungsbereich auszunehmen, weil die darin verbauten Fahrgestelle mit zusätzlicher Ausstattung versehen werden.