Generalanwalt Pitruzzella hat am 29.04.2021 im Verfahren C-647/19 P und C-665/19 P vor dem Europäischen Gerichtshof seine Schlussanträge zu der Frage vorgelegt, ob das Gericht der EU die Klagen des Ja zum Nürburgring eV und von NeXovation auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 01.10.2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten des Nürburgrings zu Recht abgewiesen hat.
Aus der Pressemitteilung des EuGH vom 29.04.2021 ergibt sich:
Der in Rheinland-Pfalz gelegene Nürburgring-Komplex (im Folgenden: Nürburgring) umfasst eine Motorsport-Rennstrecke, einen Freizeitpark, Hotels und Restaurants. Zwischen 2002 und 2012 erhielten die Eigentümer des Nürburgrings (im Folgenden: Veräußerer) hauptsächlich von Seiten des Landes Rheinland-Pfalz Unterstützungsmaßnahmen für den Bau eines Freizeitparks, von Hotels und Restaurants sowie für die Ausrichtung von Formel-1-Rennen. Aufgrund einer ersten Beschwerde des Ja zum Nürburgring e.V. leitete die Kommission im Jahr 2012 bezüglich dieser Maßnahmen ein förmliches Beihilfeprüfverfahren ein. Im selben Jahr stellte das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler die Zahlungsunfähigkeit der Veräußerer fest und ordnete den Verkauf der Vermögenswerte der Veräußerer an. Es wurde ein Bietverfahren eingeleitet und mit der Veräußerung dieser Vermögenswerte an die Capricorn Nürburgring Besitzgesellschaft GmbH abgeschlossen. Am 23. Dezember 2013 legte der Ja zum Nürburgring e. V. bei der Kommission eine zweite Beschwerde ein, in der er geltend machte, das Bietverfahren sei nicht transparent und diskriminierungsfrei. Der noch zu bestimmende Erwerber, nämlich Capricorn, werde daher neue Beihilfen erhalten und für die Kontinuität der wirtschaftlichen Aktivitäten der Veräußerer sorgen, so dass sich die Anordnung der Rückforderung der von den Veräußerern empfangenen Beihilfen auf Capricorn erstrecken müsse.
Am 10. April 2014 legte auch die NeXovation, Inc. bei der Kommission eine Beschwerde ein, in der sie geltend machte, das Bietverfahren sei nicht offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei gewesen und habe nicht zur Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings zum Marktpreis geführt, weil diese Vermögenswerte an einen Bieter – Capricorn – veräußert worden seien, dessen Angebot unter ihrem gelegen habe und der im Rahmen des Bietverfahrens begünstigt worden sei. Dieser Beschwerde zufolge hatte Capricorn daher eine Beihilfe erhalten, die der Differenz zwischen dem Marktpreis der Vermögenswerte des Nürburgrings und dem von ihr für den Erwerb dieser Vermögenswerte zu zahlenden Preis entspreche, und für die Kontinuität der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Veräußerer gesorgt. Die Anordnung der Rückforderung der von den Veräußerern empfangenen Beihilfen hätte sich daher auf diese Gesellschaft erstrecken müssen.
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 stellte die Kommission erstens zum einen fest, dass bestimmte Maßnahmen Deutschlands zugunsten der Veräußerer rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien, und entschied zum anderen, dass Capricorn und ihre Tochtergesellschaften nicht von der Rückforderung dieser Beihilfen betroffen seien (im Folgenden: erste streitige Entscheidung). Zweitens stellte die Kommission fest, dass die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn keine staatliche Beihilfe darstelle. Die Kommission war der Ansicht, dass diese Veräußerung im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bietverfahrens stattgefunden habe und dass dieses Verfahren zu einer marktgerechten Veräußerung dieser Vermögenswerte geführt habe (im Folgenden: zweite streitige Entscheidung). Diese zweite streitige Entscheidung wurde im Anschluss an die Vorprüfungsphase erlassen, d.h. ohne dass insoweit zuvor ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet worden wäre.
Die Klagen, die sowohl der Ja zum Nürburgring e.V. als auch NeXovation gegen diesen Beschluss bei Gericht der EU erhoben, wies das Gericht mit Urteilen vom 19. Juni 2019 ab. Mit Rechtmitteln vor dem Gerichthof verfolgen der Ja zum Nürburgring e.V. und NeXovation ihre Anliegen weiter.
Auf Wunsch des Gerichtshofs hat Generalanwalt Pitruzzella in seinen Schlussanträgen in der Sache C-647/19 P (Ja zum Nürburgring e.V.) nur bestimmte Fragen betreffend die zweite streitige Entscheidung, wonach die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn keine staatliche Beihilfe darstelle, geprüft. Er schlägt vor, dem fünften Teil des vierten Rechtsmittelgrundes des Ja zum Nürburgring e. V., mit dem ein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils geltend gemacht wird, stattzugeben und die übrigen Teile des vierten Rechtsmittelgrundes und den fünften Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Das Urteil des Gerichts sei, wie der Ja zum Nürburgring e. V. im fünften Teil des vierten Rechtsmittelgrundes geltend mache, mit einem Begründungsmangel behaftet. Das Gericht sei nämlich auf verschiedene Argumente, die der Ja zum Nürburgring e. V. vor dem Gericht geltend gemacht habe, um darzutun, dass die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn eine neue staatliche Beihilfe darstelle, nicht eingegangen.
Generalanwalt Pitruzzella nimmt auch zu dem Vorbringen der Kommission Stellung, dass das Gericht die Klage des Ja zum Nürburgring e. V. gegen die zweite streitige Entscheidung gar nicht erst hätte für zulässig erklären dürfen; das Gericht sei nämlich, so die Kommission, zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Ja zum Nürburgring e. V. als „Beteiligter“ anzusehen sei. Nach Ansicht des Generalanwalts kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die behauptete Gewährung einer Beihilfe an Capricorn hinsichtlich des Erwerbs der Vermögenswerte des Nürburgrings geeignet ist, die Interessen des Ja zum Nürburgring e.V., dessen Zweck und Bestehen insbesondere mit der Nürburgring-Rennstrecke zusammenhängen, sowie die Interessen seiner Mitglieder, für die die Gewährung der angeblich rechtswidrigen Beihilfe konkrete Auswirkungen haben kann, zu verletzen. Dem Ja zum Nürburgring e. V. sei daher die Eigenschaft als „Beteiligter“ zuzuerkennen, so dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen habe, als es den Antrag des Ja zum Nürburgring e. V. auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung für zulässig erklärt habe, soweit dieser Antrag auf die Wahrung der Verfahrensrechte abzielte, die dem Ja zum Nürburgring e. V. aufgrund dieser Eigenschaft zustünden.
Auch in der Sache C-665/19 P (NeXovation) prüft Generalanwalt Pitruzzella auf Wunsch des Gerichtshofs nur Rechtsmittelgründe, die die zweite streitige Entscheidung betreffen.
Er schlägt dem Gerichtshof vor, dem zweiten, dem dritten und dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von NeXovation stattzugeben und den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sowie den dritten, den vierten, den fünften und den sechsten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Dem zweiten, dem dritten und dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sei stattzugeben, weil das angefochtene Urteil unter verschiedenen Gesichtspunkten mit einem Begründungsmangel behaftet sei. Diese beträfen das Vorbringen von NeXovation zu den Fristen für die Einreichung der Angebote, drei Argumente von NeXovation betreffend die fehlende Transparenz des Bietverfahrens und einige Argumente von NeXovation betreffend das nicht transparente und diskriminierungsfreie Bietverfahren. Aus dem Urteil gehe nicht hervor, dass das Gericht auf dieses Vorbringen bzw. diese Argumente eingegangen wäre, und es lasse auch nicht implizit erkennen, aus welchen Gründen das Gericht diesem Vorbringen bzw. diesen Argumenten nicht gefolgt sei.