Generalanwältin Kokott hat am 22.04.2021 im Verfahren C-109/20 vor dem Europäischen Gerichtshof ihre Schlussanträge zu der Frage vorgelegt, ob die Feststellungen des EuGH-Urteils Achmea, nämlich dass Schiedsklauseln zugunsten von Investoren in Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht unvereinbar sind und daher nicht angewendet werden dürfen, auch einer individuellen Schiedsvereinbarung entgegenstehen.
Aus der Pressemitteilung des EuGH vom 22.04.2021 ergibt sich:
Mit dem Urteil Achmea vom 6. März 2018 hat der EuGH entschieden, dass Schiedsklauseln zugunsten von Investoren in Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten mit den Art. 267 und 344 AEUV unvereinbar sind und daher nicht angewendet werden dürfen. Doch welche Konsequenzen hat es, wenn sich ein Mitgliedstaat vor Erlass des Schiedsspruchs nicht auf die Unwirksamkeit der Schiedsklausel beruft? Ein schwedisches Gericht schloss daraus im Zusammenhang mit der Prüfung der Gültigkeit des Schiedsspruchs, dass der betreffende Mitgliedstaat durch rügelose Einlassung auf das Schiedsverfahren ad hoc eine Schiedsvereinbarung für den betroffenen Rechtsstreit abgeschlossen habe.
Der Högsta domstol (Oberster Gerichtshof, Schweden) hat allerdings Zweifel, ob diese Vorgehensweise mit dem Urteil Achmea vereinbar ist und hat daher den EuGH um Vorabentscheidung ersucht.
In ihren Schlussanträgen vom 22.042021 schlägt Generalanwältin Kokott dem EuGH vor, dem Högsta domstol wie folgt zu antworten:
Individuelle Schiedsvereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Investoren aus anderen Mitgliedstaaten über die hoheitliche Anwendung des Unionsrechts sind nur mit der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV sowie der Autonomie des Unionsrechts nach Art. 267 und 344 AEUV vereinbar, wenn Gerichte der Mitgliedstaaten den Schiedsspruch umfassend auf seine Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht überprüfen können, falls erforderlich nach einem Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV. Solche Schiedsvereinbarungen müssen darüber hinaus mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar sein.
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott würde die Anerkennung von individuellen Schiedsvereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Investoren aus anderen Mitgliedstaaten das Risiko einer Verletzung von Unionsrecht durch die Schiedsgerichte begründen, soweit die innerstaatlichen Gerichte nicht gewährleisten können, dass Schiedssprüche Unionsrecht respektieren.
Außerdem sei kaum ein berechtigtes Ziel vorstellbar, mit dem ein Mitgliedstaat es rechtfertigen könnte, mit manchen Investoren eine Schiedsvereinbarung über einen bereits entstandenen Streit zu treffen, andere aber auf die innerstaatlichen Gerichte zu verweisen. Doch letztlich obliege die Prüfung einer etwaigen Rechtfertigung dem innerstaatlichen Gericht. (RN 70 f.)
Die Generalanwältin hält es nicht für möglich, wie von PL Holdings beantragt die zeitliche Wirkung des EuGH-Urteils, das in der vorliegenden Sache ergehen wird, zu beschränken.