Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 09.12.2019 zum Aktenzeichen 15 A 3/17 festgestellt, dass die im Juni 2015 vorgenommene Schließung von zwei Teileinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung „Friesenhof“ rechtswidrig war.
Aus der Pressemitteilung des OVG Schleswig vom 09.12.2019 ergibt sich:
Das Landesjugendamt hatte im Juni 2015 die Betriebserlaubnis für zwei Mädchenheime widerrufen. In den Einrichtungen „Nanna“ und „Campina“ waren seinerzeit Mädchen mit erheblichen Erziehungsdefiziten untergebracht. Im Vorfeld hatte es in der Öffentlichkeit und in den Medien kontroverse Diskussionen über das Erziehungskonzept des Friesenhofes und die Zustände in den betreffenden Einrichtungen gegeben. Wenige Wochen nach Schließung der beiden Einrichtungen musste die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung „Friesenhof“ insgesamt Insolvenz anmelden. Von September 2015 bis März 2017 hat sich überdies ein Parlamentarischer Untersuchungsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages mit etwaigen Missständen im Friesenhof und den entsprechenden behördlichen Aufsichtsmaßnahmen und Vorgehensweisen auseinandergesetzt und diese politisch bewertet.
Das VG Schleswig hat festgestellt, dass die Gründe für den Widerruf der Betriebserlaubnis nicht ausreichend waren.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat unter Zugrundelegung einer auch dem Landesjugendamt grundsätzlich bekannten, sog. konfrontativen Pädagogik eine Gefährdung des Wohls der betroffenen Mädchen in der Einrichtung nicht festgestellt werden können. Eventuell aufgetretene Missstände hätten in Zusammenarbeit mit der Trägerin der Einrichtung aufgearbeitet und beseitigt werden können und müssen, sodass eine Schließung der Heime nicht notwendig gewesen sei.