Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15.01.2021 zum Aktenzeichen 24 L 14/21 entschieden, dass die Stadt Mülheim an der Ruhr einem bundesweit tätigen gewerblichen Ankäufer von gebrauchten Kraftfahrzeugen von Privatpersonen zu Recht den Betrieb seiner dortigen Niederlassung untersagt hat.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 2/2021 vom 15.01.2021 ergibt sich:
Das VG Düsseldorf hat den Eilantrag des betroffenen Unternehmens abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Geschäftsmodell der Antragstellerin, wonach online vom privaten Kunden erbrachte Angaben zu einem zu verkaufenden Fahrzeug in der Niederlassung der Antragstellerin mit dem Zustand des Fahrzeugs abgeglichen, bei Übereinstimmung ein Kaufvertrag geschlossen und das Fahrzeug anschließend an Gewerbetreibende weiterveräußert werde, zwar als Großhandel im Sinne der CoronaSchVO NRW zu qualifizieren. Gleichwohl sei der Betrieb aufgrund der Vorgaben der CoronaSchVO NRW zu untersagen gewesen. Großhandel sei demnach nur nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 Nr. 8 CoronaSchVO NRW zulässig. Danach bleibe der Betrieb von Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und, nur für den Verkauf von Lebensmitteln, auch für Endkunden zulässig. Da die Niederlassung der Antragstellerin hier aber ausschließlich von Endkunden – nämlich den privaten Verkäufern – genutzt werde, sei ihr Betrieb unzulässig. Zudem sei klarzustellen, dass der Antragstellerin die weitere Ausübung ihres Gewerbes unter Beachtung der Schließung der Niederlassung, insbesondere also der – kontaktlose – Weiterverkauf ihrer Fahrzeuge an Gewerbetreibende, erlaubt bleibe.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG NRW eingelegt werden.