Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat am 25.11.2020 zum Aktenzeichen 5 KN 5/20, 5 KN 7/20, 5 KN 8/20, 5 KN 9/20 und 5 KN 10/20 82 Normenkontrollanträge von schleswig-holsteinischen Landwirten gegen die aktuelle Landesdüngeverordnung abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 26.11.2020 ergibt sich:
Die im Jahr 2018 von der Landesregierung erlassene Landesdüngeverordnung bestimmt zum Schutz des Grundwassers für sog. „Rote Gebiete“ abweichend von den bundesweit geltenden Vorgaben verschärfte Anforderungen an das Düngen und eine längere Sperrfrist im Winter. 82 schleswig-holsteinische Landwirte (Antragsteller) halten die Einbeziehung bestimmter Gemarkungen im Süden von Schleswig-Holstein, in denen sich ihre landwirtschaftlichen Flächen befinden, für rechtswidrig.
Das OVG Schleswig hat die Normenkontrollanträge der Landwirte abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht hat die Landesregierung diese Gebiete zu Recht in die Landesdüngeverordnung aufgenommen. Der chemische Zustand der darunterliegenden Grundwasserkörper sei von den zuständigen Behörden in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern zutreffend insgesamt als „schlecht“ im Sinne der Grundwasserverordnung eingestuft worden. Diese Einstufung aus dem Jahr 2015 konnte vom Verordnungsgeber übernommen werden, ohne eine Neueinstufung anhand aktuellerer Messwerte vorzunehmen. Sie sei – weil den für die Einstufung zuständigen Behörden ein Beurteilungsspielraum zukomme – vom Oberverwaltungsgericht nur dahingehend zu überprüfen, ob sie fachlich vertretbar sei. Danach seien das in Mecklenburg-Vorpommern angewandte geostatistische und das in Schleswig-Holstein angewandte arithmetische Verfahren zur Ermittlung der flächenhaften Ausdehnung der Nitratbelastung im Grundwasserkörper nicht zu beanstanden.
Das OVG Schleswig hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen.