Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.11.2022 zum Aktenzeichen L 7 SO 1522/22 entschieden, dass der Sozialhilfeträger nicht für Schäden in der Unterkunft aufzukommen hat, die durch unsachgemäßen Umgang des Hilfeempfängers mit der Mietsache entstanden sind.
Aus der Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 30.11.2022 ergibt sich:
Der 1974 geborene Kläger K bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und laufende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Er ist Mieter in einem Mehrfamilienhaus. Mit anderen, insbesondere über dem Kläger wohnenden Mietparteien kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen wegen (tatsächlicher oder vermeintlicher) Lärmbelästigungen. Der Vermieter mahnte K mehrfach ab und kündigte in der Folgezeit das Mietverhältnis, da K verschiedenen Nachbarn vorgeworfen habe, „unerträgliche Stimmen“ zu machen. K habe aufgrund haltloser Behauptungen Strafanzeigen gegen Nachbarn gestellt und mehrfach laut in seiner Wohnung herumgebrüllt. Sein Verhalten stelle eine ernsthafte Gefährdung des Hausfriedens dar.
Im Januar 2022 wandte sich K per E-Mail an den beklagten Sozialhilfeträger S und bat um Übernahme von Reparaturkosten in Höhe von knapp 1.500 € bezüglich eines Deckenschadens in seiner Wohnung. 14 Deckenlöcher müssten repariert werden. Diese seien durch die Mieter über ihm verursacht worden, welche ständig unzumutbaren Lärm verursachten und „mit der Decke wackeln“ würden. Um dies zu beenden, habe er gegen die Decke geklopft. Häufig werde dann weiterhin Lärm gemacht, um ihn zu tyrannisieren. Damit Ruhe einkehre, müsse er dann stärker gegen die Decke schlagen. So seien die Löcher entstanden. Er habe keine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung. Sein Vermieter habe ihm gesagt, er solle beim Sozialamt einen Antrag stellen, da dann die Kosten übernommen würden.
Der Sozialhilfeträger lehnte die Kostenübernahme der Zimmerdeckenreparatur ab. Das Sozialgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Der 7. Senat des Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung des K zurückgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten der gewünschten Zimmerdeckenreparatur. Ein berücksichtigungsfähiger Bedarf liege hinsichtlich der vorgesehenen Deckenreparatur nicht vor. Bedarfe für die Unterkunft würden regelmäßig nur in angemessener Höhe anerkannt. Diese könnten zwar auch Aufwendungen für notwendige Schönheitsreparaturen, Einzugs- oder Auszugsrenovierungen aufgrund mietvertraglicher Verpflichtung sein, nicht jedoch Schadensersatzansprüche gegen den Mieter wegen Beschädigung der Mietsache. Denn allgemein notwendig sei nur der Unterkunftsbedarf, der dem Hilfebedürftigen bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entstehe. Soweit sich ein Hilfeempfänger durch vertragswidriges Verhalten dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig mache, liege die Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen im Risikobereich des Vermieters. Hier habe K die zu beseitigenden Deckenschäden selbst unrechtmäßig verursacht. Die durch den unsachgemäßen Umgang mit der Mietsache entstandenen Schäden bzw. die zu ihrer Beseitigung gegebenenfalls entstehenden Kosten stellten daher keinen notwendigen und der Solidargemeinschaft aufzubürdenden Unterkunftsbedarf dar. Anderenfalls würde der zuständige Sozialhilfeträger für den Bereich der Mietwohnverhältnisse die Position einer umfassenden Haftpflichtversicherung wahrnehmen. Hierdurch würden die im Bezug von Sozialhilfeleistungen stehenden Mieter gegenüber anderen Mietern ungerechtfertigt bessergestellt. Die Revision an das Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.