Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Beschluss vom 3. Mai 2017 zum Aktenzeichen 4 BV 56/16 entschieden, dass ein im Pausenraum eingeschlafener Betriebsrat nicht gekündigt werden darf.
Ein Mitglied des Betriebsrats hatte während seiner Arbeitszeit ein Nickerchen gemacht, was der Arbeitgeber als einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Arbeitsdisziplin ansah und deshalb die fristlose Kündigung des Mitarbeiters in Erwägung zog. Das Arbeitsgericht in Siegburg entschied jedoch, dass es für eine solche drastische Maßnahme keinen rechtmäßigen Grund gab. Die Richter stellten fest, dass die fristlose Kündigung in diesem Fall unverhältnismäßig sei, da das Verhalten des Betriebsratsmitglieds nicht in einem so schwerwiegenden Maße gegen die Regeln verstoßen hatte, dass eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt wäre.
Es ist wichtig zu beachten, dass Pausen während der Arbeitszeit sowohl erforderlich als auch gesetzlich geregelt sind. Das Arbeitszeitgesetz gibt klare Vorgaben dazu, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, ihren Angestellten angemessene Pausen zu gewähren. Im Gegenzug müssen die Arbeitnehmer die festgelegten Pausenzeiten einhalten. Allerdings macht das Arbeitsgericht Siegburg in seinem Urteil deutlich, dass nicht jede Missachtung der Pausenvorgaben automatisch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Die Richter hoben hervor, dass die Bewertung des Verhaltens im Kontext der Arbeitsleistung und der allgemeinen Arbeitsbedingungen betrachtet werden muss, bevor solch eine schwerwiegende Maßnahme ergriffen werden kann.
Der vorliegende Fall beschäftigt sich mit der Thematik des Arbeitszeitbetrugs, der sich aus der Nichteinhaltung der gesetzlichen Pausenregelungen ergeben könnte. Dieser Arbeitgeber strebte an, die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines seiner Angestellten zu ersetzen. Der Grund für dieses drastische Verfahren war der Vorwurf, dass der Arbeitnehmer sich eines Arbeitszeitbetrugs schuldig gemacht habe, was den Arbeitgeber zu dem Entschluss führte, eine fristlose Kündigung auszusprechen.
Die Situation eskalierte, als der Arbeitgeber dem betreffenden Mitarbeiter vorwarf, während seiner regulären Arbeitszeit im Pausenraum tief und fest geschlafen zu haben. Er war der Überzeugung, dass dieses Verhalten einen klaren Verstoß gegen die Arbeitszeitregelungen darstelle und somit den rechtlichen Rahmen für eine fristlose Kündigung bilde. Zudem wies der Arbeitgeber darauf hin, dass der Mitarbeiter bereits einige Tage zuvor beim Schlafen an seinem Arbeitsplatz ertappt worden sei und daraufhin eine Abmahnung erhalten habe. Diese Abmahnung wurde als Warnung angesehen, die die Ernsthaftigkeit des Verstoßes unterstrich.
Der betroffene Mitarbeiter jedoch vertrat eine andere Sichtweise. Er erläuterte, dass er aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere aufgrund starker Knieschmerzen, vor dem regulären Ende seiner Pause in den Pausenraum gegangen sei, um sich auf einer Krankenliege kurz auszuruhen und sein Bein zu entlasten. Seiner Meinung nach handelte es sich dabei nicht um einen absichtlichen Arbeitszeitbetrug, sondern vielmehr um eine notwendige Maßnahme zur Linderung seiner Schmerzen.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat den Antrag des Arbeitgebers auf eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt, da es keinen wesentlichen Grund für eine derartige Maßnahme sah. Die Richter stellten klar, dass in dem vorliegenden Fall die Zustimmung des Betriebsrats notwendig war und nicht umgangen werden konnte. Sie argumentierten, dass selbst im Fall, dass der Arbeitnehmer tatsächlich zweimal einige Minuten vor Beginn der regulären Pausenzeit einen Moment der Ruhe eingelegt hat, dies nicht zu einer außerordentlichen Kündigung führen könne. Selbst nachdem der Arbeitnehmer eine einschlägige Abmahnung erhalten hatte, rechtfertigte das Überschreiten der Pausenzeit in diesem Kontext nicht die drastische Maßnahme der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Nicht jede Verletzung der festgelegten Pausenzeiten kann als ein betrügerisches Verhalten in Bezug auf die Arbeitszeit betrachtet werden. In der Entscheidung des Gerichts wurde dargelegt, dass bei einem Arbeitsverhältnis, das bereits seit über zwei Jahrzehnten besteht, eine fristlose Kündigung nicht im angemessenen Verhältnis zur Schwere der begangenen Pflichtverletzung steht. Das Gericht hob hervor, dass es wichtig ist zu erkennen, dass nicht jede Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Pausenregelungen automatisch als Betrug in Bezug auf die Arbeitszeit gewertet werden kann.