Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 22.10.2020 zum Aktenzeichen 101 SchH 129/20 entschieden, dass die Streitigkeit über die Meldung der Mannschaft des 1. FC Schweinfurt 05 statt Türkgücü München zur 1. Hauptrunde des DFB-Pokals 2020/2021 der Schiedsgerichtsbarkeit unterliegt.
Aus der Pressemitteilung des BayObLG vom 27.10.2020 ergibt sich:
Der DFB-Pokalwettbewerb wird jährlich vom Deutschen-Fußball-Bund e.V. (DFB) veranstaltet. Der Antragsteller zu 2), ein eingetragener Fußballverein, und der Bayerische Fußball-Verband e.V. (BFV) (Antragsgegner) schlossen für die Regionalligasaison 2019/2020 einen Zulassungsvertrag für die Regionalliga Bayern mit Schiedsklausel und einen Schiedsgerichtsvertrag. Die Geltung beider Verträge wurde im Februar 2020 bestätigt, nachdem die 1. Herrenmannschaft des Antragstellers zu 2), Türkgücü München, in die Antragstellerin zu 1) ausgegliedert worden war.
Seit Anfang März 2020 ruhte infolge der Covid-19-Pandemie der Wettkampfbetrieb in der Regionalliga Bayern. Im Juli 2020 wurde die Mannschaft Türkgücü München vom DFB zur 3. Liga 2020/2021 zugelassen, nachdem sie der BFV als zu diesem Zeitpunkt Tabellenerste der Regionalliga Bayern an den DFB gemeldet hatte. Unter Bezugnahme auf die Regionalligaordnung nahm der BFV anschließend Türkgücü München aus der Wertung der laufenden Spielzeit 2019/2020 der Regionalliga Bayern und meldete Anfang September 2020 dem DFB die Mannschaft des 1. FC Schweinfurt 05 – vor der Herausnahme aus der Wertung von Türkgücü München die Zweitplatzierte der Regionalliga Bayern – als Teilnehmerin an der 1. DFB-Pokal-Hauptrunde.
Eine Beschwerde von Türkgücü München gegen die Meldung des 1. FC Schweinfurt 05 zum Verbands-Sportgericht hatte keinen Erfolg. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Entscheidung über die Meldung zum DFB-Pokal ist Gegenstand einer zum Ständigen Schiedsgericht erhobenen Schiedsklage des BFV. Der zum BayObLG gestellte Antrag von Türkgücü München vom 09.10.2020 richtete sich auf Feststellung der Unzulässigkeit dieses schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO). Die im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangene Entscheidung des LG München I vom 30.09.2020 ( 37 O 11770/20) stand einer Entscheidung des BayObLG nicht entgegen (§ 1033 ZPO).
Das BayObLG hat den Antrag zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BayObLG ist das Schiedsverfahren zulässig. Die Schiedsvereinbarung erfasse das mit der Schiedsklage des BFV geltend gemachte Feststellungsbegehren. Auch wenn Türkgücü München nicht mehr am Spielbetrieb der Regionalliga Bayern teilnehme und sich der Streit hinsichtlich der Meldung von Anfang September 2020 um die Auswirkungen der Zulassung der Mannschaft Türkgücü München zur 3. Liga im Juli 2020 ranke, sei die Streitigkeit von der Schiedsvereinbarung umfasst. Es sei unmissverständlich geregelt, dass die Schiedsabrede für Streitigkeiten bis zur „Rechtskraft“ des Ausscheidens aus der Regionalliga Bayern gelte. Die Streitigkeit sei während der Teilnahme von Türkgücü München an der Regionalliga Bayern im Spieljahr 2019/2020 entstanden. Die Regionalliga dieses Spieljahres sei noch nicht beendet. Türkgücü München werde in der Tabelle nach wie vor mit 0 Punkten und 0 Toren geführt. Türkgücü München sei nicht „rechtskräftig“ aus der Regionalliga Bayern ausgeschieden.
Die Schiedsabrede der Parteien sei auch wirksam. Sie verstoße insbesondere nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot des § 19 GWB. Das Verlangen des BFV nach einer Schiedsvereinbarung zugunsten des Ständigen Schiedsgerichts sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Schiedsgerichte seien in der Lage, Streitigkeiten zeitnah auch in der Hauptsache einer endgültigen Entscheidung zuzuführen, um so für den schnelllebigen Fußballsport, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu leisten. Diese Vorteile der Sportgerichtsbarkeit gelten nicht nur für den Antragsgegner, sondern auch für die Antragsteller.