Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 20.04.2021 zum Aktenzeichen 4 U 184/19 entschieden, dass dann, wenn ein Jagdteilnehmer vor Schussabgabe auf eine Sau einen zuvor in deren Nähe wahrgenommenen Jagdhund nicht mehr sieht, die Schussabgabe sorgfaltswidrig ist.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 32/2021 vom 11.05.2021 ergibt sich:
Der Höhe nach bemisst sich der Schadensersatz für einen versehentlich getöteten Jagdhund nach den Kosten für einen vergleichbaren Welpen. Zu ersetzen sind zudem die Kosten für die Ausbildung eines Hundes mit durchschnittlicher Begabung, um einen dem getöteten Hund vergleichbaren Ausbildungsstand zu erreichen. Da die vorprozessual bereits gezahlten 2.100,00 € diesen Anspruch bereits abdeckten, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Berufung der Hundehalterin zurückgewiesen.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz für ihren bei einer Drückjagd versehentlich von dem Beklagten erschossenen 20 Monate alten Jagdhund. Sie begehrt über die vorgerichtlich von der Haftpflichtversicherung bereits erhaltenen 2.100,00 € hinaus weiteren Schadensersatz unter Verweis auf erheblich höhere Ausbildungskosten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Der Beklagte hafte hier zwar grundsätzlich wegen eines fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoßes bei der Schussabgabe, führte das OLG aus. Er habe sich nicht vor Abgabe des Schusses die erforderliche Gewissheit verschafft, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Seinen eigenen Angaben nach habe er eine Sau kommen sehen, die von einem Hund mit Warnweste und dem Terrier der Klägerin gehetzt worden sei. Er habe die Sau angesprochen. Als sie sich ihm bis auf 60-70 m genähert habe, sei der Hund mit Warnweste ca. 10 m neben ihr gewesen. Den Hund der Klägerin habe er dagegen nicht mehr gesehen. Er habe angenommen, dass sich dieser entfernt habe und deshalb geschossen.
Das OLG betont, dass der Beklagte bei dieser Sachlage von einer Schussabgabe hätte absehen müssen, da er den Hund der Klägerin nicht mehr gesehen hatte. Der Beklagte habe damit nicht ausschließen können, dass sich der Hund der Klägerin nicht verdeckt hinter dem Wildschwein befand und im Fall eines Schusses in dieser Richtung getroffen würde.
Der Höhe nach allerdings sei der Schaden mit der vorgerichtlichen Zahlung von 2.100,00 € vollständig ausgeglichen. Der Schadensersatzanspruch bemesse sich hier zum einen nach dem Preis für einen vergleichbaren Welpen. Dieser Preis liege bei 500,00 €. Zum anderen seien die Kosten zu berücksichtigen, die für die Ausbildung eines Hundes mit durchschnittlicher Begabung aufzuwenden seien, um den Ausbildungsstand des getöteten Hundes zu erreichen. Gemäß den sachverständigen Ausführungen seien dafür unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Ausbildungsstandes des Terriers der Klägerin insgesamt 79 Stunden anzusetzen. Bei Ansatz von 10 € je Ausbildungsstunde ergebe sich damit ein unter dem bereits ausgeglichenen Betrag liegender Wert, so dass der Klägerin kein weiterer Anspruch zustünde.
Ansprüche gegen den Jagdleiter bestünden bereits dem Grunde nach nicht. Ihm falle keine Pflichtverletzung zur Last. Es habe insbesondere keiner besonderen Anweisung bedurft, nicht auf bei der Jagd eingesetzte Hunde zu schießen.