Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 17.05.2019 zum Aktenzeichen 112 C 290/17 in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass eine Falschbeschuldigerin keinen Schadensersatz an die falsch beschuldigte Person zahlen muss.
Die Klägerin kann nicht darlegen und beweisen, dass die Beklagte die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren schuldhaft durch eine vorsätzliche Falschanzeige veranlasst hat.
Zwar hat die Beklagte der Klägerin durch ihre Eingabe bei der Stadt Köln vom 26.06.2017 sowohl straf- als auch ordnungsrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen, u.a. Verstöße gegen das LHundG NRW sowie einer Steuerhinterziehung in Bezug auf die Hundesteuer. Die Stadt Köln hat aufgrund dieser Eingabe ein Verwaltungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet und diese mit Schreiben vom 02.08.2018 nach § 28 VwVfG NRW angehört. Die Klägerin hat für das Anhörungsverfahren Rechtsanwalt Usebach, ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, beauftragt, der mit Schreiben vom 11.08.2017 an die Stadt Köln für die Klägerin Stellung genommen hat. In Anbetracht der bei der Stadt erhobenen Vorwürfe und möglicher rechtlicher Konsequenzen war die Einschaltung eines Rechtsanwalts sicherlich eine erforderliche und zweckdienliche Maßnahme der Rechtsverteidigung im Verwaltungsverfahren. Gleichwohl hat die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Mandatierung als Auftraggeber grundsätzlich selbst zu tragen. Im verwaltungsverfahren besteht kein Anwaltszwang.
Es gehört vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko mit unberechtigten Ansprüchen oder Vorwürfen konfrontiert zu werden.
§ 823 Abs. 1 BGB ist nicht einschlägig. Vorliegend käme allenfalls eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Die formale Einleitung eines Verwaltungsverfahrens wegen des Vorwurfs eines Hundebisses sowie Verstoßes gegen ordnungs- und steuerrechtliche Vorschriften stellt jedoch nicht ohne weiteres eine (schwerwiegende) Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.
Im Verwaltungsverfahren gilt § 469 Abs. 2 StPO nicht. Der Straftatbestand der falschen Verdächtigung in § 164 StGB ist ausweislich des ausdrücklichen Wortlautes in Abs. 2 aber gleichsam auch für die Einleitung eines behördlichen Verfahrens einschlägig. Auch hier muss daher die sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 164 StGB ergebende Wertung beachtet werden, nach der eine Erstattungspflicht nur im Falle einer vorsätzlichen Falschanzeige bestehen soll.
Auch die Voraussetzungen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 164 StGB kann die Klägerin jedoch nicht hinreichend darlegen und beweisen. Abweichend von § 823 Abs. 1 BGB reicht in § 823 Abs. 2 BGB nicht auch eine fahrlässige Verletzung des Schutzgesetzes. Voraussetzung ist vielmehr, dass nicht nr die objektiven, sondern auch die subjektiven Voraussetzungen des jeweiligen Schutzgesetzes erfüllt sind. Die fahrlässige Begehung eines Delikts reicht zur Erfüllung eines Straftatbestandes des StGB jedoch nur aus, wenn dies gesondert bestimmt ist (§ 15 StGB). Dies ist bei der falschen Verdächtigung jedoch nicht der Fall, sodass auch im Zivilprozess zur vorsätzlichen begehungsform vorzutragen und diese ggf. zu beweisen ist.
Hinsichtlich des in der Anzeige bei der Stadt Köln erhobenen Vorwurfes der Steuerhinterziehung, Nichtanzeige des Hundes bei der Stadt und Fehlen eines Sachkundenachweises ist bereits aus der Formulierung der Meldung ersichtlich, dass es sich lediglich um eine Vermutung der Beklagten handelt. Eine bloße Vermutung reicht aber für die Annahme des Merkmals „wider besseren Wissens“ nicht aus.