Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 09.05.2019 zum Aktenzeichen 8 O 307/18 dazu entschieden, ob sich die Lebensgefährtin um das Fahrzeug ihres Partners kümmern muss, wenn dieser es in einem Gefahrenbereich abstellt?
Aus der Pressemitteilung des Landgerichts EdM 06/19 vom 27.06.2019 ergibt sich:
Die Parteien, die seit dem Jahr 2014 in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft lebten, unternahmen im April 2017 mit dem Fahrzeug des Klägers einen Ausflug nach Ratingen. Den Kläger, der unter einer gastrointestinalen Allergie litt, die ihn in unregelmäßigen und nicht vorhersehbaren Abständen zum Aufsuchen der Toilette zwang, ereilte kurz vor Erreichen des Ausflugslokals ein solcher Anfall. Er hielt daher sein Fahrzeug auf einer Fläche einer Bahngleisanlage an, um eine Toilette in der in der Nähe befindlichen Gaststätte aufzusuchen. Dabei bemerkte er nicht, dass er sein Fahrzeug geringfügig linksseitig mit dem hinteren Teil der Karosserie auf den Bahnschienen abgestellt hatte. Die Beklagte bat er beim Verlassen des Wagens darum, dass Fahrzeug sogleich wegzusetzen. Ein im Weiteren erscheinender Zeuge wies die Beklagte zudem darauf hin, die Gleise schnellstmöglich zu verlassen, da dort Züge verkehrten. Nachdem die Beklagte den Zeugen zunächst nur fragend an-sah, wiederholte dieser die Warnung. Als die Beklagte dann das Fahr-zeug auf der Beifahrerseite verlassen hatte, näherte sich ein Güterzug und erfasste das Fahrzeug. Der Kläger forderte nun von der Beklagten Schadensersatz im Umfang von rund 7.000,- € für das beschädigte Fahrzeug. Er vertrat die Ansicht, die Beklagte sei für den Schaden zumindest mitverantwortlich, so dass sie diesen zur Hälfte auszugleichen habe. Das Landgericht teilte die Rechtsauffassung des Klägers allerdings nicht. Zwischen den Parteien habe kein rechtliches Schuldverhältnisbestanden, aus dem sich die Pflicht der Beklagte ergeben hätte, das Fahrzeug des Klägers fortzusetzen. Einen schuldrechtlichen Vertrag, der einen solchen Anspruch begründen könnte, hätten die Parteien durch die bloße Bitte des Klägers, das Fahrzeug wegzusetzen, nicht geschlossen. Allein der Umstand, dass sich die Parteien auf einem gemeinsamen Ausflug befanden, begründe ebenfalls kein solches Schuldverhältnis. Auch hafte die Beklagte nicht wegen eines pflichtwidrigen Unterlassens. Es bestehe keine allgemeine Rechtspflicht, Dritte bzw. deren Rechtsgüter vor Gefahren zu schützen. Eine Pflicht zum Handeln bestehe nur dann, wenn jemand für den Geschädigten in besonderer Weise verantwortlich ist. Zwar könne aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine besondere Fürsorge- und Obhutspflicht folgen, allerdings in der Regel lediglich im Hinblick auf Leben, Körper und Gesundheit. Eine allgemeine rechtliche Verpflichtung, von den Vermögenswerten des Partners Schaden abzuwenden, lasse sich hieraus aber nicht herleiten.