Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 17.02.2021 zum Aktenzeichen 3 Sa 746/20 entschieden, dass Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch wegen Nichtberücksichtigung der Bewerbung ist, dass die Stelle beiordnungsgemäßer Auswahl dem klagenden Bewerber hätte übertragen werden müssen.
Zudem darf es der Bewerber nicht unterlassen haben, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwehren.
Der Dienstherr hat in diesem Zusammenhang nämlich, bezüglich der Möglichkeit einer Offenhaltung der Stelle durch Einreichung eines vorläufigen Rechtsschutzantrags, eine Pflicht zur Mitteilung der Auswahlentscheidung an die abgelehnten Bewerber.